Mobile Menu

Navigation

Meta Navigation

Hilfsnavigation

Global Navigation

Veranstaltungsrichtlinien in der Vernehmlassung

Medienmitteilung

Die Veranstaltungsrichtlinien und die dazugehörige Gebührenordnung stammen aus dem Jahr 2007. Verschiedene Gesetzesänderungen haben den Stadtrat veranlasst, neue Richtlinien und eine neue Gebührenordnung auszuarbeiten. Heute startet das Vernehmlassungsverfahren.

17. Januar 2014

Die Veranstaltungsrichtlinien und die dazugehörige Gebührenordnung stammen vom 16. Mai 2007. Seither wurden verschiedene rechtliche Grundlagen wie beispielsweise die Allgemeine Polizeiverordnung vom 6. April 2011 und die Verordnung über die Benutzung des öffentlichen Grundes vom 23. November 2011 (Benutzungsordnung) neu erlassen.

Anfang 2013 hat sich der Stadtrat in der Beantwortung von parlamentarischen Vorstössen bereits zum Thema geäussert. Im vergangenen Sommer hat zur Revision ein Workshop mit Veranstaltenden, Vertreterinnen und Vertretern von Quartiervereinen und städtischen Amtsstellen stattgefunden. In der Folge hat das Polizeidepartement in Rücksprache mit den anderen Departementen die neuen Richtlinien und die neue Gebührenordnung ausgearbeitet. Nun gehen sie bei den interessierten Kreisen (Veranstaltende und Parteien) in die Vernehmlassung.

Die Revision weist die nachfolgend erwähnten Grundzüge auf.

Veranstaltungsrichtlinien

Folgende neue Veranstaltungsarten werden eingeführt: Kleinstveranstaltungen und Jugendpartys an ausgewählten Standorten werden im vereinfachten Verfahren ohne stadtinterne Vernehmlassung bewilligt. Die Möglichkeit für Rahmenzusagen (Grundsatzbewilligung für drei Jahre) wird auf alle Veranstaltungen ausgedehnt. Vorgesehen ist eine zeitliche Anpassung der Veranstaltungen an die ausgedehnten Ladenöffnungszeiten und neuen hinausgeschobenen Nachtruhezeiten gemäss der Allgemeinen Polizeiverordnung am Freitag- und Samstagabend.

Ein Anliegen sind auch klare Zuständigkeitsregelungen. So bewilligt die Stadtpolizei die in den Veranstaltungsrichtlinien aufgeführten Veranstaltungsarten. Der Polizeivorsteher ist bei Abweichungen von den Veranstaltungsarten zuständig, während der Stadtrat einmalige Grossveranstaltungen bewilligt.

Gebührenordnung

Es gilt der Grundsatz der Verrechnung, und zwar von Bewilligungs- und Schreibgebühren, von Gebühren für die Benützung des öffentlichen Grundes sowie für Leistungen der Stadtverwaltung. Ein Kostenerlass soll die Ausnahme bilden. Keine Benützungsgebühren sind vorgesehen bei gemeinnützigen Anlässen, Veranstaltungen der Stadt, offiziellen 1.-August-Feiern, Jugendpartys, Quartierfesten bis 150 m2 und beim Züri Fäscht. Sonstige Gebühren und Dienstleistungen der Stadtverwaltung können auf Gesuch hin erlassen werden, sofern die Veranstaltung öffentlich zugänglich und nicht gewinnorientiert ist sowie keine Beteiligung einer kommerziell orientierten juristischen Person als Veranstaltende vorliegt.

Mehr Transparenz und Klärung der Zuständigkeit bei Kostenerlass

Für einen Kostenerlass müssen Veranstaltende ihr Budget und die Schlussabrechnung vorlegen. Eine Kumulation der Gewährung von finanziellen Beiträgen (Subventionen über 10 000 Franken) und Kostenerlass ist ausgeschlossen.

Das Polizeidepartement entscheidet über den Erlass von Gebühren und Kosten der Stadtverwaltung bis zu einem Betrag von 100 000 Franken. Bei höheren Gebühren und Kosten liegt die Entscheidungskompetenz beim Stadtrat. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Gemeinderats.

Weitere Informationen