Formellgesetzliche Grundlage für städtische Alterszentren und Pflegezentren
Medienmitteilung
Die städtischen Alterszentren und die Pflegezentren übernehmen eine zentrale Aufgabe in der Versorgung älterer und pflegebedürftiger Einwohnerinnen und Einwohner. Für die beiden unterschiedlichen Angebote soll je eine formellgesetzliche Grundlage geschaffen werden.
19. März 2014
Das Pflegegesetz des Kantons Zürichs verpflichtet die Gemeinden, die Pflegeversorgung sicherzustellen. In der Stadt Zürich ergänzen sich die Alterszentren und die Pflegezentren mit ihrer Ausrichtung optimal. Der Umzug in ein städtisches Alterszentrum verlangt eine gewisse Selbstständigkeit bei den Aufgaben des täglichen Lebens, das heisst die alten Menschen benötigen bei Eintritt noch keine oder nur wenig pflegerische Leistungen. Mit ihren Angeboten und Dienstleistungen gewährleisten die Alterszentren ein altersgerechtes Wohnen und Leben. Dazu gehören eine hohe Lebensqualität, Sicherheit, ein vertrautes Umfeld und die Gewähr, wenn immer möglich bis zum Tod bleiben zu können.
Ins Pflegezentrum werden Personen mit vorübergehender oder bleibender Pflegebedürftigkeit aufgenommen, 80 Prozent kommen direkt aus dem Spital, etwa die Hälfte kehrt wieder nach Hause zurück oder tritt in eine andere Institution über. Entsprechend sind die Pflegezentren Einrichtungen, die der intensiven Pflege und umfassenden medizinischen Betreuung sowie der Rehabilitation von Langzeitpatientinnen und -patienten dienen oder mittel bis schwer pflegebedürftigen Menschen ein Zuhause bieten. Neben der stationären Pflege führen die Pflegezentren der Stadt Zürich auch ambulante Angebote, die in Form von stunden- oder tageweisen Aufenthalten eine grosse und wichtige Entlastung für pflegende Angehörige sind.
Die Stadt Zürich führt traditionsgemäss ein breit gefächertes Angebot an Alterswohnformen und Pflegeeinrichtungen. Sie nimmt damit direkt Einfluss auf die bedarfs- und zukunftsorientierte Versorgung, auf die Weiterentwicklung der Angebote und Standards sowie auf die Qualität und Bezahlbarkeit der Leistungen. Damit liegt sie ganz auf der Linie der 2012 verabschiedeten Altersstrategie der Stadt Zürich. Der heute geltende Standard soll gesichert und weiterentwickelt werden.
Dazu beantragt der Stadtrat dem Gemeinderat den Erlass je einer entsprechenden formellgesetzlichen Grundlage für den Betrieb städtischer Alterszentren und Pflegezentren. Die Grundzüge für das Führen von städtischen Alterszentren und Pflegezentren werden damit geregelt. Insbesondere sollen darin die Ausrichtung, die Aufnahmebestimmungen, die kostenpflichtigen Leistungen sowie die Bemessungsgrundlage für festzulegende Taxen der städtischen Alterszentren und Pflegezentren verankert werden. Zudem regelt die Verordnung die Zuständigkeiten von Stadt- und Gemeinderat.