Personalfreundliche Arbeitsbedingungen gewährleistet
Medienmitteilung
Das Gesundheitspersonal, mit Ausnahme der Assistenzärztinnen und -ärzte, soll nach Auffassung des Stadtrats auch künftig ausschliesslich dem städtischen Personalrecht unterstehen. Es bietet für alle Angestellten der Stadtspitäler Vorteile, die die Stadt Zürich als attraktive Arbeitgeberin auszeichnen.
21. Mai 2014
Die Arbeitsverhältnisse der Assistenzärztinnen und -ärzte sind seit dem 1. Januar 2005 aufgrund einer durch den Bundesrat beschlossenen Änderung zwingend dem Arbeitsgesetz unterstellt. Da öffentliche Verwaltungen grundsätzlich von der Unterstellung unter das Arbeitsgesetz ausgenommen sind, besteht für die Oberärztinnen und -ärzte im übergeordneten Recht keine Grundlage, die auch für sie eine Unterstellung unter das Arbeitsgesetz vorschreibt. Für alle an den Stadtspitälern angestellten Ärztinnen gilt jedoch ein zusätzliches Reglement zum Schutz in der Schwangerschaft und Stillzeit. Das Gesundheitspersonal der Stadt Zürich soll auch künftig ausschliesslich dem städtischen und nicht, wie in einer Motion des Gemeinderats beantragt, zusätzlich dem Arbeitsgesetz unterstellt werden.
Die durch den Gemeinderat geforderte Gleichstellung der Anästhesie- und Operations-Pflegenden im Stadtspital Waid mit denjenigen im Stadtspital Triemli bezüglich Arbeits- und Ruhezeiten ist per Anfang 2013 erfolgt. Dies machte die Schaffung von 10,5 zusätzlichen Stellen notwendig, die durch interne Verschiebung und Umwandlung von nicht mehr besetzten Stellen saldoneutral geschaffen werden konnten. Die jährlich wiederkehrenden Personalkosten für diese Stellen betragen total rund 1,1 Millionen Franken.
Das städtische Personalrecht bietet für alle Angestellten der Stadtspitäler Vorteile, die die Stadt Zürich und damit die Stadtspitäler auch im Vergleich mit Spitälern, die dem Arbeitsgesetz unterstehen, als attraktive Arbeitgeberin auszeichnen. Es enthält zusätzlich zu personalfreundlichen Regelungen bezüglich Ferien, Betriebsferientagen, Kündigungsschutz usw. insbesondere auch Schutzbestimmungen in Bezug auf die Gesundheit (z. B. Bestimmungen zu Arbeitszeiten, Pikettdiensten, Ruhezeiten usw.). Eine Überprüfung ergab zudem, dass die Umsetzung der Motion unverhältnismässige Mehrkosten zulasten der Spitäler und damit der Stadt Zürich zur Folge hätte.