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Rechtsgrundlage für die humanitäre Hilfe im In- und Ausland

Medienmitteilung

Klärung der Zuständigkeit

Bei Naturkatastrophen, Flüchtlingselend und bewaffneten Konflikten leistet die Stadt Zürich seit vielen Jahren Sofort- und Wiederaufbauhilfe. Der Stadtrat beantragt dem Gemeinderat, für diese Geste der Solidarität eine Rechtsgrundlage zu schaffen und die Bewilligung der Beiträge an den Stadtrat zu übertragen.

3. Februar 2016

Die Stadt Zürich versteht sich als weltoffene Gemeinde und solidarischer Teil der schweiz- und weltweiten Gemeinschaft. Wenn Menschen wegen Stürmen, Erdbeben, Dürren, Seebeben, Lawinen oder kriegerischen Konflikten existenzielle Not leiden, beteiligt sich die Stadt seit vielen Jahrzehnten mit Sofort- und Wiederaufbauhilfe an der Linderung menschlichen Leids. Seit 1972 hat sie in 84 Fällen im In- und Ausland Beiträge in der Summe von rund 8 Millionen Franken geleistet für Rettungsmassnahmen, medizinische und hygienische Versorgung, Bereitstellen von Zelten und Decken oder die behelfsmässige Wiederherstellung von Verkehrswegen – um hier einige Beispiele zu nennen. Die letzten Beiträge kamen Erdbebenbetroffenen in Nepal (2015), syrischen Flüchtlingen im Libanon (2014) und Wirbelsturmopfern auf den Philippinen (2013) zugute.

Bisher bestand keine ausdrückliche rechtliche Regelung, die zweifelsfrei klärt, ob für die Bewilligung der Beiträge der Stadtrat oder der Gemeinderat zuständig ist. Deshalb hat der Stadtrat die Ausgabenbewilligung jeweils dem Gemeinderat vorgelegt. Nun stellt der Stadtrat dem Gemeinderat den Antrag, dass der Stadtrat abschliessend zuständig sein soll. Dies ermöglicht es künftig, die städtische Hilfe in humanitären Notlagen rasch und unkompliziert zu bewilligen.

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