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Vorgehen

Je nach Gebäudeschadstoff sind unterschiedliche Massnahmen gefragt. Um das richtige Vorgehen zu ermitteln, ist vorab ein Konzept zu erstellen.

Ermittlungs- und Meldepflicht

Werden Gebäudeschadstoffe von baulichen Eingriffen tangiert und/oder fallen Bauabfälle mit umwelt- und gesundheitsgefährdenden Stoffen an, sind die Sanierung und Entsorgung in der Stadt Zürich melde- und bewilligungspflichtig. Was man bei Bewilligungsverfahren für Umbauten und Sanierungen beachten muss, finden Sie auf der Seite zum Baubewilligungsverfahren Gebäudeschadstoffe und Bauabfälle.

Asbestsanierungen dürfen nur von Suva-anerkannten Unternehmen ausgeführt werden. 

Sanierung melden (Sanierungseingabe)

Schadstoffsanierungen sind in der Stadt Zürich meldepflichtig. Melden Sie dem Umwelt- und Gesundheitsschutz Zürich (UGZ) Ihre geplante Sanierung mit untenstehenden Formularen mindestens 10 Arbeitstage vor Sanierungsbeginn. Zusammen mit der Sanierungsmeldung müssen Sie ein Sanierungskonzept, die Sanierungsmappe (bestehend aus Zonentabelle und Messkonzept), Zonenpläne sowie eine Luftiblanz (ab 500 m³) einreichen. Bevor die Arbeiten beginnen, muss Ihnen eine Freigabe vorliegen.

 

Visuelle Kontrollen und Abnahmen

Visuelle Kontrollen und Abnahmen sind ein wichtiger Bestandteil einer Schadstoffsanierung. Die Abnahmen müssen alle relevanten Prüfpunkte beinhalten, dafür stehen Vorlagen zur Verfügung. Die Sanierungsabname nach der Schadstoffsanierung ist ein zwingender Arbeitsschritt und bildet bei Erfolg die Voraussetzung für die Messtellung (Mess- Probenahmeprotokoll). Eine erfolgreiche Sanierungsabnahme und eine genügende Raumluftmessung bilden zusammen die Grundlage für die Zonenfreigabe.

Entsorgung von Bauabfällen

Bei Rück- und Umbauten ist es wichtig, vorhandene Schadstoffe möglichst früh zu erkennen, um Umwelt- und Gesundheitsrisiken zu minimieren. Die Schadstoffe sind aus den Stoffkreisläufen zu eliminieren. Die Abfallverordnung (VVEA) hält fest, wie mit Bauabfällen umzugehen ist. Zuständig für die Entsorgung von schadstoffhaltigen Materialien ist das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL)

Grenz- und Richtwerte

Zum Schutz von Arbeitnehmenden muss die von der EKAS definierte «maximale Arbeitsplatzkonzentration» (MAK-Werte) eingehalten werden; dieser Wert gilt insbesondere für Asbestsanierende. Darüber hinaus gilt für alle Arbeitnehmende das Minimierungsgebot. Es ist erreicht, wenn der gemessene Wert 10 Prozent des MAK-Wertes in der Raumluft nicht überschreitet (1000 LAF/m³). Für Räume mit Daueraufenthalt sind Messwerte unterhalb der Nachweisgrenze anzustreben (gemäss Messmethode VDI 3492). Werte über 1000 LAF/m³ sind nicht zu tolerieren.

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