Häufig gestellte Fragen zum Baubewilligungsverfahren
Wofür benötige ich eine Baubewilligung in der Stadt Zürich? Welche Unterlagen muss ich einreichen? Wann kann ich mit Bauen loslegen? Die häufigsten Fragen zum Baubewilligungsverfahren der Stadt Zürich im Überblick.
Für weiterführende Fragen stehen die Kreisarchitektinnen und Kreisarchitekten zur Verfügung.
Das Baubewilligungsverfahren einfach erklärt
Bewilligungspflicht
Seit dem 1. Januar 2023 können gewisse Typen von Solaranlagen, Wärmepumpen, Fernwärmeanschlüsse und E-Ladestationen im Meldeverfahren erstellt werden.
Bewilligungspflichtig bleiben sämtliche Solaranlagen und aussen aufgestellte Luft/Wasser-Wärmepumpen in Kernzonen, im Geltungsbereich eines Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars oder im Geltungsbereich einer denkmalpflegerischen Schutzanordnung (§ 2 a Abs. 2 BVV).
Die Meldepflicht ändert nichts daran, dass die geltenden Bauvorschriften eingehalten werden müssen. Wo öffentliche Interessen oder Interessen Dritter betroffen sind, kann weiterhin ein Bewilligungsverfahren angeordnet werden.
Weitere Informationen erhalten Sie im Abschnitt Verfahrensarten oder auf der Website des Kantons.
Bitte beachten Sie, dass meldepflichtige Vorhaben ausschliesslich über die kantonale Plattform «eBaugesucheZH» entgegengenommen werden.
Pinselrenovationen ohne Farb- und Materialänderungen erfordern keine Baubewilligung. Fassadensanierungen mit Farb- und / oder Materialänderungen erfordern dann keine Baubewilligung, wenn sich das betroffene Gebäude nicht in einer Kernzone befindet. Die Vorschriften (insbesondere eine befriedigende Einordnung) sind in jedem Fall einzuhalten. Bei nicht gängigen Farben empfiehlt sich daher eine Vorabklärung beim Amt für Städtebau.
Handelt es sich beim betroffenen Gebäude um ein Objekt des Denkmalschutzes, muss das Vorhaben im Einvernehmen mit der Denkmalpflege ausgeführt werden.
Liegt das betreffende Gebäude in der Kernzone, ist ein Baugesuch nötig, welches im ordentlichen Verfahren behandelt werden muss.
Gesetzesgrundlage
§ 309 Abs. 1 PBG, Art. 42 BZO, § 2 BVV
Mauern und Einfriedigungen brauchen eine Baubewilligung (§ 309 PBG).
In Bauzonen sind jedoch Mauern und geschlossene Einfriedigungen bis zu einer Höhe von 0.8 m sowie offene Einfriedigungen von der Bewilligungspflicht befreit (§ 1 BVV). Ausserhalb der Bauzone ist auch für diese Anlagen eine Bewilligung nötig.
Als offene Einfriedigung gelten z.B. eine Hecke, ein Maschendrahtzaun oder ein zu mehr als 50 % offener Staketen- oder Lochblechzaun.
Gesetzesgrundlage
§ 309 PBG, § 1 BVV
Bis zu einer grössten Höhe von 4m (bei Schrägdach 5m) gilt ein Velo- oder Geräteunterstand als "besonderes Gebäude" und hat damit gegenüber Nachbargrundstücken einen Grenzabstand von min. 3.50 m einzuhalten. In verschiedenen Bauzonen ist dabei auch eine Maximalfläche zu beachten (Wohnzone: Art. 17; Quartiererhaltungszonen: Art. 24i, 24m, 24q; Kernzonen: Art. 28 Abs. 5 lit. a, Art. 29 Abs. 2 lit. a, Art. 31 Abs. 4, Art. 37, Art. 71a Abs. 11, Art. 73 Abs. 9 BZO). In der W2bI und der W2bII ist eine maximale Gebäudelänge inklusive der besonderen Gebäude festgelegt (Art. 13 BZO).
Gemäss § 1 BVV dürfen Bauten und Anlagen mit einer Gesamthöhe geringer als 2,5 m und einer Bodenfläche von max. 6 m² innerhalb von Bauzonen bewilligungsfrei erstellt werden, wenn sie nicht im Geltungsbereich einer Schutzanordnung liegen. Trotz der Befreiung von der Bewilligungspflicht müssen diese Gebäude jedoch die Grenz- und Gebäudeabstände einhalten.
Im Strassen- und Wegabstandsbereich sind keine Velounterstände zulässig, im Baulinienbereich nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Gesetzesgrundlage
§ 99 Abs. 1, § 273 PBG, § 1 BVV
Eine baurechtliche Bewilligung ist u.a. nötig für:
- die Erstellung neuer oder die bauliche Veränderung bestehender Gebäude und gleichgestellter Bauwerke;
- Nutzungsänderungen bei Räumlichkeiten und Flächen, denen baurechtliche Bedeutung zukommt;
- den Abbruch von Gebäuden in Kernzonen;
- Anlagen, Ausstattungen und Ausrüstungen;
- die Unterteilung von Grundstücken nach Erteilung einer baurechtlichen Bewilligung oder nach erfolgter Überbauung, ausgenommen bei Zwangsabtretung;
- wesentliche Geländeänderungen auch soweit sie der Gewinnung oder Ablagerung von Materialien dienen;
- Änderungen der Bewirtschaftung oder Gestaltung von Grundstücken in der Freihaltezone, ausgenommen Felderbewirtschaftung und Gartenbau;
- Mauern und Einfriedigungen;
- Fahrzeugabstellplätze, Werk- und Lagerplätze;
- Seilbahnen und andere Transportanlagen, soweit sie nicht dem Bundesrecht unterstehen;
- Aussenantennen;
- Reklameanlagen;
- das Fällen von Bäumen aus den in der Bau- und Zonenordnung bezeichneten Baumbeständen.
Für Kernzonen gilt zusätzlich:
- Fassadenänderungen bezüglich Materialwahl, Bearbeitungsart und Farbgebung;
- der Abbruch von Gebäuden und Teilen davon;
- Bauten und Anlagen, deren Gesamthöhe nicht mehr als 2,5 m beträgt und die eine Bodenfläche von höchstens 6 m2 überlagern;
- nicht leuchtende Eigenreklamen auf privatem Grund bis zu einer Fläche von ½ m2 je Betrieb;
- Empfangs- und Sendeantennen mit einer gesamten Sendeleistung von weniger als 6 Watt, sofern die einzelnen Antennen in keiner Richtung 0,8 m überschreiten und die Höhe der Masten weniger als 1 m beträgt.
Exemplarische Beispiele (Baubewilligung erforderlich):
- Abbruch, Verschieben und Neuerstellen von Bürotrennwänden, auch von Leichtbauwänden;
- Abbruch einer Trennwand zwischen Wohnraum und Küche oder Verändern einer Öffnung in einer solchen;
- Sanierung von Küchen und Bädern mit Veränderung von Leitungsschächten;
- Veränderung von Fassadenöffnungen;
- Einbau von Dachflächenfenstern;
- Sanierung mit Ersatz von Balkonen;
- Aussenwärmedämmung;
- Montage eines Klimageräts;
- Nutzungsänderungen wie z.B. Laden anstatt Büro, Arztpraxis anstelle Büro, Wohnen anstelle Estrich;
- Aufheben, Verschieben oder Erstellen von Parkplätzen;
- Erstellen einer Pergola.
- Baumfällung in Baumschutzgebieten.
Gesetzesgrundlage
§ 309 Abs. 1 PBG, Art. 11a BZO, Art. 42 BZO, § 1 BVV
Eine baurechtliche Bewilligung für das Fällen von Bäumen ist für Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 80 cm in einem Baumschutzgebiet der Bau- und Zonenordnung sowie für unter Schutz gestellte Bäume nötig.
Bei Bäumen in Gärten, welche im Inventar der Gartendenkmalpflege aufgeführt sind, ist rechtzeitig vor Ausführung mit Grün Stadt Zürich Kontakt aufzunehmen.
Gesetzesgrundlage
Art. 11a BZO
§ 1 BVV listet diverse Bauvorhaben und Schwellenwerte auf, welche von der Bewilligungspflicht befreit sind.
Die Befreiung von der Bewilligungspflicht gilt nur für Bauten und Anlagen innerhalb von Bauzonen (nicht aber z. B. in Freihaltezonen).
Die zwar formell nicht bewilligungspflichtigen Vorhaben müssen jedoch die Vorschriften über den Brandschutz, die Abstände, die Gestaltung, den Umweltschutz, energetische Anforderungen etc. einhalten.
Im Zweifelsfall ist das Amt für Baubewilligungen zu kontaktieren.
- Bauten und Anlagen, deren Gesamthöhe nicht mehr als 2,5 m beträgt und die eine Bodenfläche von höchstens 6 m2 überlagern (gilt nicht in Kernzonen, im Geltungsbereich einer anderen Schutzanordnung oder eines Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars und im Bereich von Verkehrsbaulinien);
- Beseitigen von inneren Trennwänden zwischen Wohnräumen oder Verändern von Öffnungen darin;
- Baubaracken, Bauinstallationen und Baureklametafeln für eine bestimmte Baustelle und für die Dauer der Bauausführung;
- Geländeveränderungen ohne Zusammenhang mit anderen bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen, die weder 1,0 m Höhe noch 500 m2 Fläche überschreiten;
- Mauern und geschlossene Einfriedigungen bis zu einer Höhe von 0,8 m sowie offene Einfriedigungen;
- nicht leuchtende Eigenreklamen auf privatem Grund bis zu einer Fläche von ½ m2 je Betrieb (gilt nicht in Kernzonen, im Geltungsbereich einer anderen Schutzanordnung oder eines Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars und im Bereich von Verkehrsbaulinien);
- nach aussen nicht in Erscheinung tretende Ausrüstungen baurechtlich untergeordneter Bedeutung, wie Lichtanlagen, Bade-, Wasch- und Abortanlagen, Wasser- und Elektrizitätsanschlüsse sowie Fallrohre, Schneefänge und untergeordnete Lüftungsaufsätze üblicher Konstruktion;
- Werk- und Lagerplätze in Industriezonen, soweit sie nicht mehr als 1/5 der vermarkten Grundstücksfläche belegen;
- Empfangs- und Sendeantennen mit einer gesamten Sendeleistung von weniger als 6 Watt, sofern die einzelnen Antennen in keiner Richtung 0,8 m überschreiten und die Höhe tragender Masten weniger als 1 m beträgt (gilt nicht in Kernzonen, im Geltungsbereich einer anderen Schutzanordnung oder eines Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars und im Bereich von Verkehrsbaulinien);
Gesetzesgrundlage
§§ 1 und 2 BVV
Baueingabe, Verfahrensablauf
Die Wegleitung erklärt die für ein Baugesuch erforderlichen Unterlagen in Bezug auf Anzahl, Formvorschriften und Plandarstellung.
Gesetzesgrundlage
§ 310 PBG und §§ 3 ff BVV
Grundsätzlich sind Pläne (Bauteile und Beschriftung) gemäss Norm SIA 400:2000 darzustellen. Abweichungen sind vorgängig mit der Kreisarchitektin, bzw. dem Kreisarchitekten zu besprechen. Gemäss § 4 Abs. 4 BVV gilt folgendes:
Neubauvorhaben sind in schwarz-weiss darzustellen. Bei Umnutzungen sowie Um- und Anbauten sind neue Bauteile bzw. neue Nutzungen rot, abzubrechende Bauteile bzw. alte Nutzungen gelb - und bestehenbleibende schwarz darzustellen.
Abänderungen sind auf Basis des letztbewilligten Planstands zu erstellen. Geplante, neue Bauteile sind rot und abgeänderte Bauteile gelb darzustellen.
Die Projektpläne weisen den Massstab 1:100 mit entsprechendem Detaillierungsgrad auf. Der Plankopf beinhaltet die Adresse des Bauvorhabens, Plannummer, Datum und Unterschrift (bei digitaler Baueingabe muss nur Eingabequittung unterschrieben sein) aller Beteiligten. Das Beilegen einer Vollmacht – z.B. Baurechtsgebenden – ist zulässig
Gesetzesgrundlage
§§ 3 ff. BVV, § 4 Abs. 4 BVV
Bauvorhaben müssen ausgeschrieben und ausgesteckt werden, wenn die Interessen der Nachbarschaft oder von Verbänden, wie z. B. des Natur- und Heimatschutzes, berührt werden. Diese Gesuche werden im ordentlichen Verfahren behandelt.
Dies betrifft nicht nur nach aussen relevant in Erscheinung tretende Bauvorhaben, sondern auch bspw. Nutzungsänderungen, da diese in den meisten Fällen mit veränderten Immissionen (Lärm, Verkehr, Besuchsfrequenzen, Betriebszeiten, Kundschaft etc.) einhergehen.
Die Ausschreibungs- bzw. öffentliche Planauflagefrist dauert 20 Tage.
Gesetzesgrundlage
§§ 311, 314 PBG
Die Aussteckung hat den Zweck, auf eine laufende Ausschreibung aufmerksam zu machen, damit betroffene Drittpersonen den Bauentscheid bestellen und ein allfälliges Rechtsmittel ergreifen können. Grundsätzlich ist alles auszustecken, was darstellbar ist (z.B. auch Autoabstellplätze, Mauern, Ballfangzäune, Kandelaber etc.). Die Erstellung von neuen Parkplätzen oder Aussenrestaurants kann mit Sprayfarbe auf dem Boden markiert werden.
Attikageschosse bei Neubauten dürfen durch Winkelprofile bloss angedeutet werden. Bei Aufstockungen genügen blosse Winkel hingegen nicht. Hier ist das Bauvorhaben vollumfänglich auszustecken.
Auch bei Vorentscheids-Gesuchen sind die zugrundeliegenden Projekte zumindest in ihren rudimentären Dimensionen im Gelände darzustellen.
Wenn keine äusseren Änderungen vorgesehen sind (z.B. Nutzungsänderungen und Umbauten im Gebäudeinneren), kann auf eine Aussteckung verzichtet werden.
Auf die Ausschreibung kann gegebenenfalls auch mit Informationstafeln (Mindestgrösse A1) hingewiesen werden, wenn das Vorhaben nur schlecht ausgesteckt werden kann. Diese Tafeln müssen für Dritte gut sichtbar an geeigneten Stellen aufgestellt oder angebracht werden. Zur Vorabklärung steht der/die zuständige Kreisarchitekt/in zur Verfügung.
Gesetzesgrundlage
§ 311 PBG
Nach erfolgter Vorprüfung durch das Amt für Baubewilligungen erfolgt die Publikation mittwochs im Tagblatt der Stadt Zürich und freitags im kantonalen Amtsblatt.
Die gleichzeitige Publikation auf der kantonalen Plattform «eAuflageZH» dauert 20 Tage. Innerhalb dieser Frist können alle Interessierten Planeinsicht nehmen und digital gleichenorts den Bauentscheid anfordern.
Es ist untersagt, die digital erhaltenen Unterlagen Dritten zugänglich zu machen oder diese zu vervielfältigen.
Gesetzesgrundlage
§ 314 PBG
Sie können sich beim Kantonalen Amtsblatt nach erfolgter Registrierung eine automatische Benachrichtigung einrichten.
Weiterführende Informationen erhalten sie direkt auf der entsprechenden Webseite.
Bauentscheid, Rekursrecht
Der Bauentscheid erfolgt im ordentlichen Verfahren durch die Bausektion des Stadtrates.
Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung, durch welche keine Interessen von Dritten berührt werden (d.h. welche nach aussen nicht oder nicht relevant in Erscheinung treten und die keinen Einfluss auf die Nachbarschaft oder auf Interessen von Verbänden haben), können im Anzeigeverfahren behandelt werden. Für diese wurde die Entscheidungskompetenz an das Amt für Baubewilligungen delegiert.
Gesetzesgrundlage
§§ 318, 325 PBG
Im Baubewilligungsverfahren wird geprüft, ob und unter welchen Auflagen und Bedingungen eine Bewilligung erteilt werden kann.
Um das Rekursrecht gegen den Bauentscheid zu wahren, müssen Dritte rechtzeitig während der Dauer der Ausschreibungs- bzw. Planauflagefrist eines Bauprojekts die Zustellung des Bauentscheids verlangen. Ein Zustellbegehren für ein ausgeschriebenes und öffentlich aufgelegtes Gesuch muss direkt über die «eAuflageZH» geäussert werden. Wer diese Frist verpasst, verwirkt das Rekursrecht.
Erst nach Vorliegen des Bauentscheids kann innerhalb der Rekursfrist von 30 Tagen ab Zustellung dagegen rekurriert werden. Die Rekursschrift ist beim Baurekursgericht des Kantons Zürich einzureichen.
Berechtigt zum Rekurs ist, wer mehr als beliebige Dritte betroffen ist und ein schützenswertes Interesse geltend machen kann. Über die Rekursberechtigung entscheidet das Gericht.
Gesetzesgrundlage
§§ 315, 316, 329, 338a PBG
Informationen zu den Beschlussbestellungen erhalten Sie über die Plattform «eBaugesucheZH».
Gesetzesgrundlage
§ 315 Abs. 2 PBG
Ein Einspracheverfahren wird im Kanton Zürich nicht durchgeführt. Es kann erst nach Vorliegen des Bauentscheids gegen diesen rekurriert werden. Dazu müssen Dritte innerhalb von 20 Tagen ab Publikation des Bauvorhabens die Zustellung des Bauentscheides verlangt haben.
Gesetzesgrundlage
§ 315 Abs. 3 PBG
Auskünfte über eingegangene Rekurse sowie auch Rechtskraftbescheinigungen sind beim Baurekursgericht des Kantons Zürich einzuholen.
Verfahren, Fristen, Ausführung
Über das anzuwendende Verfahren entscheidet die Baubehörde bei der Vorprüfung des Baugesuchs. Folgende Verfahren stehen zur Wahl:
Ordentliches Verfahren (OdV); mit Ausschreibung und schriftlichem Bauentscheid durch die Bausektion des Stadtrats;
Anzeigeverfahren (AZE); ohne Ausschreibung, mit schriftlichem Bauentscheid durch das Amt für Baubewilligungen;
Anzeigeverfahren mit Stempel durch das Amt für Baubewilligungen (AZS); ohne Ausschreibung, ohne schriftlichen Bauentscheid bzw. ohne Bedingungen.
Gesetzesgrundlage
§§ 318 f. PBG, §§ 13 ff BVV
Wenn die Unterlagen vollständig sind, gelten folgende Ordnungsfristen*:
OdV Lang (bei Neubau- und grösseren oder komplexen Umbauvorhaben)
3 Wochen Vorprüfung ab Eingang der physischen Gesuchsunterlagen > 4 Monate Behandlungsfrist > ca. 1 Woche Versand > 30 Tage Rechtsmittelfrist > ca. 1 Woche Postweg;
OdV Schnell
3 Wochen Vorprüfung ab Eingang der physischen Gesuchsunterlagen > 2 Monate Behandlungsfrist > ca. 1 Woche Versand > 30 Tage Rechtsmittelfrist > ca. 1 Woche Postweg;
AZS und AZE
3 Wochen Vorprüfung ab Eingang der physischen Gesuchsunterlagen > 30 Tage Behandlungsfrist > ca. 1 Woche Versand > 30 Tage Rechtsmittelfrist (diese entfällt inkl. des Postwegs, wenn die Bauherrschaft nicht selber rekurriert) > ca. 1 Woche Postweg;
* Die Baubehörde setzt alles daran, die genannten Ordnungsfristen einzuhalten. Wir bitten Sie jedoch um Verständnis, wenn sich aufgrund der hohen Anzahl an zu bearbeitenden Baugesuchen Fristüberschreitungen ergeben. Die Fristen können zudem durch Sistierungen unterbrochen werden, z. B. wenn Unterlagen nachgefordert werden müssen.
Gesetzesgrundlage
§§ 313, 319 PBG
3 Jahre ab Eintreten der Rechtskraft. Wird innert dieser Frist nicht eine Baufreigabe erteilt und mit den Bauarbeiten begonnen, erlöscht die Baubewilligung.
Eine befristete Bewilligung erlischt nach Ablauf der bewilligten Frist. Verlängerungen ohne weiteres Verfahren sind nicht möglich; es muss ein neues Baugesuch eingereicht werden.
Gesetzesgrundlage
§ 322 PBG, § 20 BVV
Sobald eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt und sämtliche auf den Baubeginn gestellten Auflagen erfüllt worden sind, kann die Baufreigabe erteilt werden. Wenn kein Rekurs eingelegt wird, tritt die Rechtskraft 30 Tage nach Erhalt des Bauentscheids ein.
Der Baubeginn ist dem Amt für Baubewilligungen rechtzeitig anzumelden.
Gesetzesgrundlage
§§ 326 und 327 PBG
Nur bei Neubauvorhaben kann nach Eintreten der Rechtskraft der Baubewilligung für bestimmte Bauarbeiten (wie Abbruch von Altbauten, Aushub, Betonieren der Bodenplatte) eine vorzeitige Baufreigabe erteilt werden, wenn alle für diese vorgezogenen Arbeiten relevanten, auf den Baubeginn gestellten Auflagen erfüllt sind.
Gerüstungen und das Einrichten der Bauinstallationen gelten nicht als Baubeginn und dürfen ohne Baufreigabe vorgenommen werden.
Gesetzesgrundlage
§ 326 PBG
Baurechtliche Grundlagen
Für Informationen über ein Grundstück sind der Zonenplan, die Bauordnung und das Grundbuch zu konsultieren.
Der Grundbuchauszug kann von Eigentümerschaften und Bevollmächtigten beim zuständigen Grundbuchamt bestellt werden.
Hinweis: Um einen Bericht über das gewünschte Grundstück zu erhalten, ist per Suchmaske die gewünschte Adresse anzusteuern. Danach muss auf das Grundstück geklickt werden, um den Bericht anzuzeigen.
Unter Angabe von Adresse oder Katasternummer einer Liegenschaft kann der/die Grundeigentümer/in beim zuständigen Grundbuchamt erfragt werden.
Das Amt für Baubewilligungen erteilt keine solchen Auskünfte.
Die relevanten Erlasse im Baubewilligungsverfahren sind auch unter dem Thema Baurecht zusammengestellt.
Es wird darauf hingewiesen, dass, bis die Stadt Zürich ihre BZO harmonisiert hat, die im Anhang des PBG, der ABV und der BBV II aufgeführten Bestimmungen gelten (vgl. Harmonisierung Baubegriffe).
Baulinien werden zur Sicherung von Infrastrukturanlagen (z.B. Strassen und Versorgungsleitungen) festgesetzt und in Baulinienplänen dargestellt. Die Verkehrsbaulinien sind im Katasterplan als strichpunktierte Linien ersichtlich. Sie treten meist paarweise auf. Innerhalb des Baulinienbereichs dürfen keine Bauten und Anlagen erstellt werden, die dem Zweck der Baulinien widersprechen, d.h. der Baulinienbereich ist grundsätzlich eine Bauverbotszone.
Gesetzesgrundlage
§§ 96 ff. PBG
Die Nutzweise muss zonenkonform sein, d.h. der Zone entsprechen, welcher das Grundstück zugewiesen ist. Die erlaubte Nutzweise in unterschiedlichen Zonen wird vorab im PBG geregelt.
Wo ein Wohnanteil vorgeschrieben ist, muss dieser eingehalten werden.
Gesetzesgrundlage
§ 46 PBG, Art. 6 und 40 BZO
Wohnzonen sind in erster Linie für Wohnnutzung bestimmt. Dazu gehören auch Arbeitsräume, die mit einer Wohnnutzung zusammenhängen und in angemessenem Verhältnis (bis 1/3) zur eigentlichen Wohnfläche stehen. Mässig störende Betriebe sind gestattet, sofern der vorgeschriebene Wohnflächenanteil eingehalten ist. Zur Wohnnutzung zählen auch Hotels, Alters- und Krankenheime.
Gesetzesgrundlage
§ 52 PBG, Art. 6 und 40 BZO
Dieser ist im Zonenplan ersichtlich und kann in der Katasterauskunft abgefragt werden. Der effektiv vorhandene Wohnflächenanteil darf den Mindestwohnanteil überschreiten.
Gesetzesgrundlage
Art. 6 und 40 BZO
Der Wohnanteil ist für jede Grundstücksparzelle einzeln nachzuweisen.
Für die Berechnung zu berücksichtigen sind alle anrechenbaren Flächen in den Vollgeschossen sowie in Dach- oder Untergeschossen, welche ein Vollgeschoss ersetzen. Dachgeschosse, welche kein fehlendes Vollgeschoss ersetzen, gehören nicht zum Wohnflächenanteil, sondern müssen, wo ein Wohnanteil vorgeschrieben ist, vollständig dem Wohnen dienen. Wo ein anrechenbares Untergeschoss zulässig ist, ist dessen Nutzung frei.
Gesetzesgrundlage
Art. 6 und 40 BZO
Gebühren
Die Gebühr ist abhängig vom Bauvolumen sowie von den veranschlagten Baukosten des Bauvorhabens oder in Spezialfällen von den bei der Beurteilung erfolgten Aufwendungen der Bewilligungsbehörde.
Die Höhe der zu erhebenden Gebühren richtet sich nach der Verordnung über die Gebühren in Baubewilligungsverfahren und für Reklamebewilligungen (Verordnung) sowie nach der Gebührenordnung (Gebührenordnung) für das Baubewilligungsverfahren.
Weitere Informationen zur Abschätzung der voraussichtlichen Baubewilligungskosten liefert der Gebühren-Rechner.
Zusätzlich werden Schreibgebühren, Verwaltungskosten und spezielle Aufwände (wie Insertion, Mahnungen, Bewilligung von Abänderungsplänen, vorzeitige Baufreigaben, etc.) weiterverrechnet.
Neben den Gebühren für das Baubewilligungsverfahren können weitere Gebühren anfallen, welche jeweils direkt von den betroffenen Fachstellen erhoben werden (z. B. für die Bewilligung des Schutzraumprojekts, Bewilligung des Kanalisationsprojekts, Gebühren für die temporäre Nutzung von öffentlichem Grund während der Bauzeit, Anschlussgebühren für Werkleitungen, Kosten zur Sicherung und Anpassung von Werkleitungen, Projektprüfung für Beförderungsanlagen, Lüftungs- und Klimaanlagen, Gastroprojekte, energetische Prüfung etc.)
Gesetzesgrundlage
Gebührenordnung für das Baubewilligungsverfahren, Verordnung über die Gebühren in Baubewilligungsverfahren und für Reklamebewilligungen