Sie haben ein Auskunftsrecht
Sie können bei denjenigen Verwaltungsstellen der Stadt Zürich, welche über Sie Personendaten bearbeiten, Auskunft über die Sie betreffenden Daten (eigene Personendaten) verlangen.
§ 20 Abs. 2 Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)
Schriftliches Gesuch
Um Auskunft über Ihre Daten zu erhalten, müssen Sie ein schriftliches Gesuch bei derjenigen Stelle der Stadtverwaltung einreichen, welche Ihre Daten bearbeitet. Dabei müssen Sie sich identifizieren (in der Regel durch Beilage einer Kopie Ihres Passes oder Ihrer ID).
Übersicht der städtischen Verwaltungsstellen
Beachten Sie bitte, dass es keine zentrale Stelle in der Stadtverwaltung gibt, welche Ihnen Auskunft über Ihre Daten geben kann.
§ 16 Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV)
Auskunft ist kostenlos
Die Auskunft wird kostenlos und in der Regel schriftlich mittels Zusendung von Fotokopien erteilt.
§ 29 Abs. 2 lit. b Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)
Einschränkung oder Verweigerung der Auskunft
Die Auskunft kann von einer Verwaltungsstelle eingeschränkt oder verweigert werden, wenn besondere Gesetzesbestimmungen dies vorsehen oder wenn der Auskunft überwiegende öffentliche Interessen oder schützenswerte private Interessen entgegenstehen. Einschränkungen oder Verweigerungen von Auskunftsgesuchen müssen von den Verwaltungsstellen begründet werden.