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Repression/Regulierung

Die städtische Drogenpolitik ist mehr als die Arbeit der Polizei. Diese ist jedoch oftmals der einzige sichtbare Teil und deshalb auch nützlich und notwendig.

Nicht selten fordern Einzelne gar ein härteres polizeiliches Vorgehen gegen die Auswirkungen des Drogenmilieus. Doch die konsequente und erfolgreiche Bekämpfung der organisierten Drogenkriminalität ist weit mehr als die augenfällige Durchsetzung von Ruhe und Ordnung auf Zürichs Strassen und Plätzen. Die Polizeiarbeit im Drogenbereich ist eine äusserst anspruchsvolle und komplexe Herausforderung. Die gemeinsame tägliche Präsenz an den neuralgischen Örtlichkeiten der städtischen Drogenszene macht Polizei und Drogenkonsumierende nicht gerade zu Freunden, aber man kennt sich und entwickelt sogar ein gewisses Verständnis füreinander.

Im Vordergrund der polizeilichen Repression bzw. Regulierung steht heute jedoch nicht mehr die Verfolgung von Drogenkonsumierenden, sondern die Ahndung von Verbrechen und Vergehen im Zusammenhang mit Herstellung, Transport und Verkauf von Drogen. Hintergrundarbeit also. Trotzdem: Zu einer wirksamen Bekämpfung der Drogenkriminalität gehört nach wie vor auch die Verzeigung der Konsumierenden bei der zuständigen Strafbehörde.

Was ist strafbar?

Zusammenhang mit Konsum und Besitz von Drogen

Die gängige Meinung, dass man kleine Mengen illegaler Drogen zwecks Eigenkonsums auf sich tragen darf, ist nicht zutreffend. Jeglicher Besitz von Substanzen (auch Cannabisprodukte), die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, ist grundsätzlich verboten. Die verbotenen Drogen werden von der Polizei sichergestellt und es wird eine Anzeige wegen Besitzes und/oder Konsums von Betäubungsmitteln – mit Ausnahme des Besitzes von bis zu 10 Gramm Cannabis – an die zuständige Strafbehörde erstattet, die aber in jedem Fall die Einziehung und Vernichtung der Betäubungsmittel anordnet.

Der Konsum von Betäubungsmitteln wird grundsätzlich mit einer Busse bestraft, unabhängig von der Art der Droge. In leichten Fällen kann die zuständige Strafbehörde gemäss Art. 19a Ziff. 2 BetmG das Strafverfahren einstellen, von einer Strafe absehen oder eine Verwarnung aussprechen. Geht es um blossen Besitz von Drogen zum Zweck des Eigenkonsums kann die zuständige Strafbehörde das Verfahren gemäss Art. 19b BetmG ebenfalls einstellen bzw. von einer Strafe absehen, wenn es lediglich um eine geringfügige Drogenmenge geht. Die Beurteilung der Geringfügigkeit liegt im Ermessen der richterlichen Behörde. Es gibt dafür keine gesetzlichen Grenzwerte. Einzig bei Cannabis gelten seit Oktober 2013 zehn Gramm als geringfügige Menge im Sinne von Art. 19b BetmG.

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