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Methode der Leerwohnungszählung

Die Leerwohnungszählung ermittelt jährlich die Zahl der Wohnungen, die per 1. Juni leer stehen.

Gesetzliche Regelung der Zählung

Die Erhebung der Leerwohnungen ist durch das Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 9. Oktober 1992 und die Verordnung vom 30. Juni 1993 geregelt. Nach dieser Verordnung ist die Mitarbeit der Zählung sowohl für Gemeinden wie für Hauseigentümerinnen und -eigentümer obligatorisch.

Definition

Als «leer» im Sinne dieser Zählung gilt eine Wohnung (auch in einem Einfamilienhaus) dann, wenn sie am 1. Juni des Zähljahres unbewohnt ist und zum Kauf oder mindestens für drei Monate zur Miete angeboten wird. Nicht mitgezählt werden Wohnungen mit einem besonderen Nutzungszweck, wie Dienst-, Alters-, und Werkwohnungen, Wohnungen in Abbruch- oder Umbauliegenschaften, Notwohnungen in Baracken und Wohnräume ohne Küche oder Kochnische.

Ablauf der Zählung

Für die Zählung werden alle Wohnungen berücksichtigt, die gemäss Einwohnerregister der Stadt Zürich per 1. Juni leer standen. Angefragt werden Hauseigentümerinnen und -eigentümer beziehungsweise Verwaltungen dieser Wohnungen.

Veränderungen 2005 und 2021

Um die Marktsituation in den Zählergebnissen besser abzubilden, werden seit 2005 jene Wohnungen nicht mehr mitgezählt, die zwar am Stichtag leer gestanden haben, für die zu diesem Zeitpunkt aber schon ein Miet- oder Kaufvertrag für einen späteren Zeitpunkt bestand; Wohnungen also, die zwar leer, aber nicht mehr auf dem Markt verfügbar waren. Für die seit 2005 erschienenen Publikationen wurden die retrospektiven Daten nach den neuen Regeln umgerechnet. Diese weichen deshalb von früher publizierten Werten ab.

Zusätzlich werden seit 2021 in der Leerwohnungszählung alle Wohnungen mit einem besonderen Nutzungszweck in einer 5-Jahres-Frequenz nochmals überprüft.

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