Keine Aufstockung in der Altstadt
Medienmitteilung
Das Verwaltungsgericht lässt die Auftstockung eines Altstadthauses am Predigerplatz nicht zu. Ziel der Kernzonenvorschriften sei es, den Charakter der Altstadt zu erhalten. Dazu gehöre auch die unterschiedliche Höhe der Häuser.
18. März 2008
Die Bauherrschaft wollte das Gebäude Predigerplatz 34 gegenüber der Predigerkirche um zwei Geschosse aufstocken. Die Bausektion der Stadt Zürich hat im Dezember 2006 die Bewilligung dazu aber verweigert. Sie stützte sich dabei auf die Bestimmung der Kernzonenvorschriften, die verlangt, dass Neu- und Umbauten in der Altstadt innerhalb des bisherigen Gebäudeumfangs erstellt werden müssen. Abweichungen sind lediglich möglich, wenn dies im Interesse des Quartiercharakters oder der hygienischen Verhältnisse geschieht.
Die Bauherrschaft war mit dem Entscheid der Bausektion nicht einverstanden und hat dagegen rekurriert. Die Gerichtsinstanzen, die Baurekurskommission und das Verwaltungsgericht, haben den Rekurs abgewiesen (BRKE I Nr. 0208/2007; VB.2007.00394). Die Gerichte haben sich damit hinter die Bausektion gestellt. Ziel der Kernzonenvorschriften sei es, den Charakter der Altstadt zu erhalten. Dazu gehöre, dass die verschieden grossen und hohen Häuser erhalten bleiben und einander nicht angeglichen werden. Die bauliche Entwicklung bleibe so lesbar. Die geplante Aufstockung stünde daher im Widerspruch zum Erhalt des Quartiercharakters, wie er in den Kernzonenvorschriften formuliert ist. Somit sei bei Neu- und Umbauten in der Altstadt das bisherige Gebäudevolumen grundsätzlich einzuhalten.