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Revision des Gebührenreglements für die Benutzung des öffentlichen Grundes

Medienmitteilung

Die Stadt Zürich hat die Benutzung des öffentlichen Grundes für private Bauten neu geregelt und mit der Einführung eines einfachen und transparenten Gebührentarifs stark vereinfacht. Die Massnahme folgt dem Legislaturschwerpunkt 5 des Stadtrats: «Die Stadt Zürich: kundenorientiert, initiativ und kompetent».

9. April 2008

Wer öffentlichen Grund – wozu auch das Erdreich und die Luftsäule gehören – für private Bauten in Anspruch nehmen will, braucht je nach den Umständen eine Bewilligung oder Konzession. Dies gibt das kantonale Planungs- und Baugesetz (PBG) vor. In der Regel ist die Benutzung zu entschädigen. Die Gemeinden sind berechtigt, für die Beanspruchung ihres öffentlichen Grundes eine Gebührenordnung zu erlassen. Die Stadt Zürich verfügt seit 1976 über ein entsprechendes Reglement

Der Stadtrat hat die Gebührenordnung vereinfacht und neu ein Sondergebrauchsreglement sowie eine Gebührenordnung zu diesem ausgearbeitet

Die wichtigste Neuerung besteht in der Einführung eines Gebührentarifs. Im Gebührentarif sind für die häufigsten Nutzungen im öffentlichen Grund standardisierte Gebühren festgelegt, zum Beispiel Fassadenverkleidungen, Vordächer oder Leitungen. Die Gebühren für im Tarif enthaltene Beanspruchungen müssen somit in Zukunft nicht mehr jedes Mal neu gestützt auf eine Schätzung der Schätzungskommission festgesetzt werden, sondern können von den Mitarbeitenden des Büros für Konzessionen aus dem Gebührentarif abgeleitet werden. Der jeweils anwendbare Tarif bestimmt sich nach der Landpreiszone, in welcher das betreffende Grundstück liegt. Massgebend dafür ist der Landpreiszonenplan im Massstab 1:10000.

Nebst dem Gebührentarif wird auch der Landpreiszonenplan öffentlich zugänglich sein, weshalb die Gebühren für im Tarif enthaltene Beanspruchungen von Interessierten leicht errechnet werden können.

Die Revision des Gebührenreglements führt zu schnelleren Bewilligungsverfahren und zu grösserer Transparenz über die Rechte und Pflichten für Bauherren, so wie es sich der Stadtrat mit dem Legislaturschwerpunkt 5, «Die Stadt Zürich: kundenorientiert, initiativ und kompetent», zum Ziel gesetzt hat. Mit diesem Legislaturschwerpunkt richtet sich die Stadtverwaltung konsequent auf die Kundenbedürfnisse aus.

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