Verwaltungsgericht tritt auf Stimmrechtsrekurs gegen Sanierung der Hardbrücke nicht ein
Medienmitteilung
Das Bundesgericht hatte mit Urteil vom 17. März 2008 den Stimmrechtsrekurs gegen die Sanierung der Hardbrücke an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich überwiesen. Mit Beschluss vom 16. April 2008 gelangt das Verwaltungsgericht nun aber zum Schluss, dass seine Zuständigkeit in dieser Sache nicht gegeben sei. Das Verfahren wird vom Verwaltungsgericht wieder an das Bundesgericht zurückgeleitet.
18. April 2008
Für eine Gesamtsanierung der 35 Jahre alten Hardbrücke bewilligte der Stadtrat am 20. Dezember 2006 gebundene Ausgaben von rund 90 Mio. Franken. Gegen diesen Beschluss wurde ein Stimmrechtsrekurs erhoben, den der Bezirksrat am 5. Juli 2007 abwies. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies auch der Regierungsrat mit Beschluss vom 7. November 2007 ab. Als Weiterzugsmöglichkeit gab der Regierungsrat die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht an. Mit Urteil vom 17. März 2008 stellte sich das Bundesgericht dann allerdings auf den Standpunkt, der Stimmrechtsrekurs hätte zunächst vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beurteilt werden müssen. Es überwies den Fall deshalb an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.
In seinem Beschluss vom 16. April 2008 gelangt das Verwaltungsgericht nun aber zum Schluss, dass es entgegen der Annahme des Bundesgerichts in dieser Sache nicht zuständig sei. Das Verwaltungsgericht hält fest, dass das kantonale Recht für Stimmrechtsrekurse derzeit keine Beschwerde an das Verwaltungsgericht eröffne. Und das neue Bundesgerichtsgesetz verpflichte die Kantone erst ab kommendem Jahr, eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht vorzusehen. In einem gleich gelagerten Fall sei gegen einen im Frühling 2007 ergangenen bezirksrätlichen Beschluss ebenfalls ein Rekurs an den Regierungsrat erhoben worden. Das in der Folge angerufene Bundesgericht habe seine Zuständigkeit nicht in Frage gestellt und die Beschwerde im Dezember 2007 abgewiesen. Da im Fall des Stimmrechtsrekurses gegen die Instandstellung der Hardbrücke ein Meinungsaustausch zwischen Bundesgericht und Verwaltungsgericht über die Zuständigkeit nicht stattgefunden habe, liege keine endgültig festgesetzte Zuständigkeit vor. Das Urteil des Bundesgerichts vom 17. März 2008 stelle somit keinen Rückweisungsentscheid dar, der das Bundesgericht und das Verwaltungsgericht rechtlich binde. Aus diesem Grund weist das Verwaltungsgericht das Verfahren an das Bundesgericht zurück.
Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts kann innert 30 Tagen eine Beschwerde an das Bundesgericht erhoben werden. Das Bundesgericht wird deshalb erneut über seine Zuständigkeit befinden müssen, sei es weil die Rekurrenten den Entscheid des Verwaltungsgerichts an das Bundesgericht weiterziehen oder aufgrund der Überweisung des Verfahrens vom Verwaltungsgericht an das Bundesgericht. Die Stadt Zürich hofft, dass das Bundesgericht nun seine Zuständigkeit bejaht und den Fall nicht nochmals an das Verwaltungsgericht zurückleitet.
In seinem Beschluss vom 16. April 2008 gelangt das Verwaltungsgericht nun aber zum Schluss, dass es entgegen der Annahme des Bundesgerichts in dieser Sache nicht zuständig sei. Das Verwaltungsgericht hält fest, dass das kantonale Recht für Stimmrechtsrekurse derzeit keine Beschwerde an das Verwaltungsgericht eröffne. Und das neue Bundesgerichtsgesetz verpflichte die Kantone erst ab kommendem Jahr, eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht vorzusehen. In einem gleich gelagerten Fall sei gegen einen im Frühling 2007 ergangenen bezirksrätlichen Beschluss ebenfalls ein Rekurs an den Regierungsrat erhoben worden. Das in der Folge angerufene Bundesgericht habe seine Zuständigkeit nicht in Frage gestellt und die Beschwerde im Dezember 2007 abgewiesen. Da im Fall des Stimmrechtsrekurses gegen die Instandstellung der Hardbrücke ein Meinungsaustausch zwischen Bundesgericht und Verwaltungsgericht über die Zuständigkeit nicht stattgefunden habe, liege keine endgültig festgesetzte Zuständigkeit vor. Das Urteil des Bundesgerichts vom 17. März 2008 stelle somit keinen Rückweisungsentscheid dar, der das Bundesgericht und das Verwaltungsgericht rechtlich binde. Aus diesem Grund weist das Verwaltungsgericht das Verfahren an das Bundesgericht zurück.
Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts kann innert 30 Tagen eine Beschwerde an das Bundesgericht erhoben werden. Das Bundesgericht wird deshalb erneut über seine Zuständigkeit befinden müssen, sei es weil die Rekurrenten den Entscheid des Verwaltungsgerichts an das Bundesgericht weiterziehen oder aufgrund der Überweisung des Verfahrens vom Verwaltungsgericht an das Bundesgericht. Die Stadt Zürich hofft, dass das Bundesgericht nun seine Zuständigkeit bejaht und den Fall nicht nochmals an das Verwaltungsgericht zurückleitet.