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Per 1. Januar 2011: Neuerungen bei den Friedensrichterämtern

Medienmitteilung

Neue Zivilprozessordnung

Per 1. Januar 2011 trat die einheitliche Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft. In 407 Artikeln werden erstmals einheitlich für die gesamte Schweiz der Gang des Verfahrens in zivilrechtlichen Streitigkeiten, die gerichtlichen Zuständigkeiten, die Verfahrensrechte und -pflichten der Parteien sowie die Rechtsmittel geregelt. Die neue ZPO wirkt sich auch auf die Aufgaben der Friedensrichterämter der Stadt Zürich aus.

3. Januar 2011

Bevor eine Klage beim Gericht eingereicht wird, versucht die Schlichtungsbehörde wie bis anhin im Sinne von «zuerst schlichten, dann richten» zwischen den Parteien zu vermitteln. Per 1. Januar 2011 gelten für Arbeitnehmende und Konsumentinnen und Konsumenten folgende neuen Verfahrensregeln:

  • Arbeitsrechtliche Streitigkeiten können in der Stadt Zürich nicht mehr direkt beim Arbeitsgericht anhängig gemacht werden, sondern sind mit einem Schlichtungsgesuch beim dafür zuständigen Friedensrichteramt anhängig zu machen. Diese Schlichtungsverfahren können ausser am Wohnsitz der/des Beklagten auch am Ort, an dem die/der Arbeitnehmende gewöhnlich ihre/seine Arbeit verrichtet, eingeleitet werden.
  • Auf Antrag der/des Gesuchstellenden können die Friedensrichterinnen und Friedensrichter bis zu einem Betrag von CHF 2000 einen Entscheid fällen.
  • Bis maximal CHF 5000 können die Friedensrichterinnen und Friedensrichter neu
    einen Urteilsvorschlag machen.
  • Neu sind alle Scheidungs- und Ehetrennungsklagen direkt beim dafür zuständigen Bezirksgericht einzureichen.
  • Strafanzeigen wegen Ehrverletzungen (Üble Nachrede, Verleumdung und/oder Beschimpfung, Art. 173–177 StGB) sind neu bei der Polizei bzw. bei der dafür zuständigen Staatsanwaltschaft einzureichen und werden nicht mehr vom Friedensrichteramt behandelt.

Die sechs Friedensrichterämter der Stadt Zürich stehen den Einwohnerinnen und Einwohnern der Stadt Zürich für Informationen und Hinweise bezüglich der Einreichung von Klagen und zum Prozessablauf zur Verfügung.

 

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