Internetfahndung: Neu mit dreiphasigem Vorgehen
Medienmitteilung
Die seit 1. Januar 2011 gültige Strafprozessordnung sieht die Möglichkeit von Internet-Fahndungen vor, wenn andere Mittel ausgeschöpft sind und die Internet-Fahndung verhältnismässig ist. In solchen Fällen beauftragt die Staatsanwaltschaft die Stadtpolizei mit der Fahndung nach Verdächtigen per Internet. Nach einer Vorphase, in der sich Verdächtige selber bei der Polizei melden und so die Publikation ihres Fotos auf dem Internet verhindern können, werden die Bilder künftig zuerst gepixelt aufgeschaltet.
17. November 2011
Bisher beauftragte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich die Stadtpolizei dreimal mit einer Internet-Fahndung, dies jeweils nach gewalttätigen Ausschreitungen im Zusammenhang mit dem 1. Mai 2011, dem Fussballmatch FCZ - FCB vom 11. Mai 2011 und den Zerstörungen am Bellevue (10. September 2011) und am Central (17. Septemberr 2011). Rechtliche Grundlage für dieses Vorgehen ist die neue Strafprozessordnung. Ziel der Internetfahndung ist es, Personen zu identifizieren, die im Zusammenhang mit solchen Ausschreitungen Straftaten begangen haben.
Nach einer Frist von einigen Tagen, in denen sich potenzielle Straftäterinnen und Straftäter selber melden und so die Publikation ihrer Fotos auf dem Internet verhindern konnten, wurden die Bilder ins Netz gestellt. Schon nach wenigen Stunden konnten jeweils die ersten der Abgebildeten identifiziert werden.
Bei der letzten, noch laufenden Internetfahndung wurden aber Irrtümlich während kurzer Zeit auch Fotos von Personen ins Netz gestellt, die bereits identifiziert waren. Um solche Pannen künftig zu verhindern und um das Mittel der Internet-Fahndung so gut als möglich nur als letztes Mittel zu verwenden, hat Polizeivorsteher Daniel Leupi im Einvernehmen mit dem leitenden Oberstaatsanwalt Andreas Brunner beschlossen, dass künftig ein zusätzlicher Schritt bei der Publikation von Bildern im Internet einzuhalten ist: Nach der Ankündigung (Phase 1) werden die Bilder nach einigen Tagen verpixelt ins Netz gestellt (Phase 2). Potenzielle Täterinnen und Täter haben so die Möglichkeit, sich selber zu melden, wenn sie sich zu erkennen glauben - oder Einsprache zu erheben, wenn sie begründen können, dass ihr Foto zu Unrecht im Netz steht. Nur die Fotos von Personen, die sich nicht gemeldet haben, werden danach unverpixelt im Internet publiziert (Phase 3). Auch diese Fotos werden umgehend gelöscht, wenn sich die Personen gemeldet haben oder von Dritten identifiziert wurden.