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Einfache Praxis für Winter-Boulevardgastronomie

Medienmitteilung

Gewohnter Ablauf bei Gesuchen für Raucher-Infrastruktur im Freien

Die Stadt Zürich hat unter Einbezug von Vertreterinnen und Vertretern der Gastronomie eine schlanke Praxis für Wirtinnen und Wirte erarbeitet, die ihren rauchenden Gästen im Winter Schutz vor Regen und Schnee anbieten wollen. Sie können über den herkömmlichen Weg Winterbewilligungen für eine Boulevardgastronomie mit Witterungsschutz beantragen. Damit wird die faktisch bereits bestehende Praxis weitergeführt.

24. November 2011

Das seit 1. Mai 2010 geltende Rauchverbot in Restaurationsbetrieben führt dazu, dass diese auch im Winter den öffentlichen Grund für ihre rauchenden Gäste nutzen wollen. Bewilligte die Stadtpolizei 2009 noch 77 sogenannte Winterboulevards, waren es 2010 bereits 205.
Als Witterungsschutz bewilligt wurden Schirme und Storen gemäss dem geltenden Leitfaden «Boulevardgastronomie», der 2008 vom Tiefbauamt zusammen mit den Stadtzürcher Gastroverbänden ausgearbeitet worden war.

Für die Frage, wie die Infrastruktur auf öffentlichem Grund für rauchende Gäste im Winter aussehen soll, arbeiteten die zuständigen Stellen der Stadtverwaltung erneut mit Vertretern der Gastronomie zusammen.
Die Lösung besteht in der Anwendung des bereits Bestehenden. Das heisst, es sollen kein gesondertes Verfahren und kein neues Möblierungselement im Stadtraum geschaffen werden. Damit sind Zelte wegen ihrer Dimensionen und Heizpilze wegen ihrer schlechten Energiebilanz weiterhin nicht möglich.

Für die Möblierung bzw. den Witterungsschutz gelten die bestehenden Richtlinien des Leitfadens Boulevardgastronomie. Als Witterungsschutz dienen Schirme oder Storen.
Wer bereits über eine Sommerbewilligung verfügt, braucht für den Winter keine Baubewilligung und kann problemlos die Bewilligung für die Nutzung des öffentlichen Grundes im Winter beantragen. Details sind in einem «Einlageblatt Witterungsschutz für Rauchende» aufgeführt, welches dem Leitfaden beigelegt wird.

Weiterhin gilt: Mobiliar, d. h. leicht verschiebbare Möbel, ist in Farbe, Form und Anzahl grundsätzlich frei wählbar, und es muss nicht im Grundrissplan eingezeichnet werden. Es gelten dieselben Kriterien der Sicherheit sowie der Durchlässigkeit für Rollstühle, Kinderwagen, Reinigungs- und Rettungsfahrzeuge.