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Stadtrat beantragt Aufhebung der städtischen Richtlinien zum Bürgerrecht

Medienmitteilung

Der Stadtrat erachtet das eidgenössische und kantonale Recht als ausreichend, um ein rechtsstaatliches und faires Einbürgerungsverfahren zu garantieren. Die städtischen Richtlinien für die Aufnahme in das Bürgerrecht der Stadt Zürich von 1936 sind nicht mehr zeitgemäss und erschweren die Einbürgerung unnötig.

25. September 2013

Die Bedingungen für die Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern in das Schweizer Bürgerrecht sind auf Bundesebene im Bürgerrechtsgesetz, auf kantonaler Ebene in der Kantonsverfassung, im Gemeindegesetz und in der Bürgerrechtsverordnung geregelt. Diese Rechtserlasse setzen den Gemeinden im Kanton Zürich bereits einen engen Rahmen und sichern ein rechtsstaatliches und faires Einbürgerungsverfahren.

Die städtischen Richtlinien beziehen sich auf im Ausland geborene Bewerbende. Von diesen Bewerbenden fordern die Richtlinien zusätzlich zur eidgenössischen Wohnsitzfrist von 12 Jahren in der Schweiz und zur kantonalen Wohnsitzfrist von 2 Jahren in einer Gemeinde des Kantons Zürich einen ununterbrochenen 6-jährigen Wohnsitz in der Stadt Zürich. Diese Bedingung ist für den Stadtrat angesichts der heutigen Mobilität nicht mehr tragbar. Auch im Vergleich mit vielen anderen Städten und Gemeinden liegt die Stadt Zürich mit ihrer kommunalen Wohnsitzfrist klar über dem Durchschnitt.

Nebst dieser Bestimmung weisen die aus dem Jahr 1936 stammenden Richtlinien praktisch keinen eigenständigen normativen Gehalt auf und stehen teilweise sogar im Widerspruch zur eidgenössischen Rechtslage. Der Stadtrat will also mit der dem Gemeinderat beantragten Aufhebung nicht nur die unnötige Erschwerung der Einbürgerung durch strengere Wohnsitzfristen in der Stadt Zürich abschaffen, sondern auch veraltete und überflüssige Normen – wie zum Beispiel das Verlangen von Mundartkenntnissen oder die Ausschreibung der eingereichten Gesuche im städtischen Amtsblatt – abbauen.

Der Stadtrat erfüllt damit auch ein Anliegen des Gemeinderats, der dazu im Jahr 2011 eine Motion überwiesen hat.

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