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Ehe / Eingetragene Partnerschaft

Seit dem 1. Juli 2022 ist eine Eheschliessung auch für gleichgeschlechtliche Paare möglich. Zuvor konnten sie ihre Partnerschaft lediglich registrieren lassen.  Die «Ehe für alle» löst die eingetragene Partnerschaft ab. Es ist dadurch nicht mehr möglich, neue eingetragene Partnerschaften einzugehen.

Bereits bestehende eingetragene Partnerschaften bleiben jedoch bestehen, sofern sie nicht in eine Ehe umgewandelt oder aus einem anderen Grund aufgelöst werden (Auflösung analog einer Scheidung oder infolge Hinschieds einer der eingetragenen Personen).

Gemeinsamkeiten und Unterschiede Ehe / eingetragene Partnerschaft

Ehe und eingetragene Partnerschaft haben viele Gemeinsamkeiten. So sind sowohl Eheleute als auch eingetragene Partner*innen gegenseitig unterstützungspflichtig und werden beim Hinschied einer der beiden Personen erbberechtigt. Es bestehen zudem gegenseitige Rentenansprüche.

In folgenden Bereichen unterscheidet sich aber die eingetragene Partnerschaft von der Ehe:

  • Im Vermögensrecht tritt bei Ehepaaren automatisch die Errungenschaftsbeteiligung in Kraft, während bei eingetragenen Partner*innen die Gütertrennung gilt.
  • Gleichgeschlechtliche ausländische Partner*innen in einer eingetragenen Partnerschaft erhalten zwar eine Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung, können sich aber nicht wie Eheleute erleichtert, sondern nur ordentlich einbürgern lassen.
  • Eingetragene Partner*innen sind von der Fortpflanzungsmedizin ausgeschlossen. Sie können nur das leibliche Kind der mit ihnen in eingetragener Partnerschaft lebenden Person adoptieren (Stiefkindadoption).

Eine eingetragene Partnerschaft kann durch die gemeinsame Erklärung des Paares jederzeit in eine Ehe umgewandelt werden. Der Vorgang ist endgültig und kann nicht rückgängig gemacht werden.

Informationen des Zivilstandesamts der Stadt Zürich zur «Ehe für alle»

Eine Partnerschaft auflösen

Eine eingetragenen Partnerschaft kann nur durch das Gericht aufgelöst werden. Bei Wohnsitz in der Stadt Zürich ist das Bezirksgericht Zürich zuständig: Gemeinsames Begehren um Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft (Formular ausgefüllt schicken an: Bezirksgericht Zürich, Postfach, 8036 Zürich).  

Weitere Informationen

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