Häufig gestellte Fragen (FAQ Stadt Zürich)
Die aktuelle Situation wirft viele Fragen auf: Wie wird mein Grundbedarf berechnet? Was muss ich tun, wenn ich eine Arbeit finde? Wie kann ich meine Wohngemeinde wechseln? Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen. Sie werden laufend ergänzt.
Finanzielle Unterstützung mit Asylfürsorge
Kriterien
Asylfürsorge als letztes Netz: Finanzielle Unterstützung erhalten Sie nur, wenn Sie kein Einkommen und kein Vermögen haben oder das Einkommen nicht reicht. Wenn Anspruch auf Leistunge von anderen Sicherungssystemen wie beispielsweise Renten, Stipendien oder Unterstützung durch Verwandte besteht, müssen Sie diese zwingend geltend machen.
Geflüchtete Personen aus der Ukraine können beim Intake der AOZ-Sozialberatung der Stadt Zürich einen Antrag auf finanzielle Unterstützung stellen, wenn alle folgenden Punkte erfüllt sind:
- Sie haben Ihren Wohnsitz in der Stadt Zürich
- Sie können ihren Lebensunterhalt nicht selbst finanzieren und
- Sie haben vom SEM einen Entscheid über die Gewährung des Schutzstatus S erhalten.
Details zum Ablauf finden sich unter "Antrag auf finanzielle Unterstützung".
Sobald wir die Unterlagen vollständig erhalten haben, werden wir Ihr Gesuch prüfen. Wenn Sie die Bedingungen für die finanzielle Unterstützung erfüllen, erhalten Sie von uns die erste Auszahlung und einen schriftlichen Entscheid. Wenn Sie die Bedingungen für die finanzielle Unterstützung nicht erfüllen, werden Sie von uns benachrichtigt.
Mit dem Grundbedarf (GBL) werden bestimmte Ausgaben gedeckt. Sie finden eine Auflistung in folgendem Merkblatt auf Deutsch, Ukrainisch oder Russisch.
Die Höhe des GBL variiert je nach Haushaltsgrösse und Wohnform. Die Sozialberatung der AOZ berechnet den Anspruch für jedes Gesuch individuell und informiert Sie über die Höhe der Unterstützungsleistungen.
Grundsätzlich erhalten Geflüchtete mit «Status S» einen tieferen Betrag zur Deckung des Grundbedarfs als Personen, die gemäss Sozialhilferichtlinien unterstützt werden. Um diesen Personen den Zugang zur sozialen Teilhabe zu erleichtern, hat die Sozialbehörde der Stadt Zürich in ihrer Richtlinie zur Unterstützung nach Asylfürsorgeverordnung eine «Pauschale zur sozialen Teilhabe» beschlossen.
Die Pauschale soll die Ausgaben für Verkehr (Zug/Bus/Tram), Nachrichtenübermittlung (Handy/Internet) und Freizeit teilweise decken.
Alle Haushalte in der Schweiz, welche ein Gerät mit Empfangsmöglichkeit für Radio und Fernsehen (Smartphone, Tablet, Computer, Radio, Fernseher usw.) besitzen, sind verpflichtet die Radio- und Fernsehabgabe (aktuell 335 Franken) zu bezahlen. Diese Kosten sind im Grundbedarf enthalten. Das heisst, dass Sie diese Kosten selber bezahlen müssen. Die Rechnungen werden von der Firma Serafe verschickt. Falls die Rechnung nicht auf einmal bezahlt werden kann, müssen Sie bei der Serafe eine Ratenzahlung beantragen. Dies ist telefonisch unter +41 58 201 31 67 (Montag bis Freitag, 8–18 Uhr) möglich.
Ein Fahrzeug stellt einen Vermögenswert dar. Die gesetzlichen Bestimmungen besagen, dass vorhandenes Vermögen (inkl. Sachwerte) der staatlichen Unterstützung vorgehen. Das heisst: Ein Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe besteht grundsätzlich erst, wenn kein verwertbares Vermögen (mehr) vorhanden ist. Dieser Grundsatz wurde für Personen mit Status S anfangs 2022 für 12 Monate sistiert. Diese Ausnahmeregelegung wird 2023 aufgehoben werden. Die genauen Vorgaben, wie künftig mit Fahrzeugen von sozialhilfebeziehenden Personen umzugehen ist, sind derzeit noch in Erarbeitung. Sobald konkrete Angaben vorliegen, werden wir an dieser Stelle entsprechend informieren.
Bitte beachten Sie bezüglich der Einfuhr von Fahrzeugen auch die Bestimmungen des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit.
Falls sich Ihre Lebens-/Wohnsituation bis zur Kontaktaufnahme durch die AOZ verändert (z. B. Änderung der Adresse, Zuzug weiterer Familienmitglieder o. ä.), informieren Sie bitte per Mail Ihre für Sie zuständigen AOZ-Mitarbeitenden oder unter der Adresse ukraine-sozialhilfe@aoz.ch.
Wenn Sie eine Stelle gefunden haben, melden Sie das sofort der AOZ (vgl. Merkblatt Rechte und Pflichten). Senden Sie Ihren Arbeitsvertrag und monatlich die Lohnabrechnung an die*den für Sie zuständigen AOZ-Mitarbeitende*n oder an ukraine-sozialhilfe@aoz.ch. Ihr Anspruch auf Asylfürsorge wird automatisch neu berechnet. Sollte Ihr Einkommen Ihren Bedarf decken, werden Sie von der Sozialhilfe abgelöst, d. h., die AOZ stellt die Zahlungen an Sie ein.
Sollte Ihr Einkommen nicht ausreichend sein, werden Sie weiterhin ergänzend unterstützt. Die Auszahlung an Sie erfolgt erst, wenn Sie Ihre Lohnabrechnung bzw. Belege über Ihre Einnahmen per Mail eingereicht haben.
Weitere Informationen zum Thema Erwerbstätigkeit finden Sie hier.
An vielen Stellen müssen Sie nachweisen, dass Sie von der AOZ mit finanzieller Hilfe unterstützt werden. Wenn ihr Antrag auf Unterstützungsleitungen gutgeheissen wurde, erhalten Sie die Bestätigung automatisch an die von Ihnen angegebene Adresse per Post. Dies kann zurzeit etwas länger dauern.
Aufgrund der vielen Anmeldungen kann die AOZ derzeit nur wenige Termine für Einzelgespräche anbieten. Viele Informationen finden Sie hier auf unserer Webseite. Sie wird ständig ergänzt.
Dokumente und Anfragen nehmen die für Sie zuständigen AOZ-Mitarbeitenden per Mail oder unter der Adresse ukraine-sozialhilfe@aoz.ch entgegen. Ihre Fragen werden beantwortet, es ist jedoch mit Wartezeiten von sieben bis zehn Arbeitstagen zu rechnen. Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und Ihre Geduld.
Wohnen und Unterbringung
Personen, die der Stadt Zürich zugewiesen sind, können innerhalb des Stadtgebiets selbstständig eine Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt suchen. Die AOZ sucht für Sie keine Wohnungen auf dem freien Wohnungsmarkt. Es ist zu beachten, dass für Personen, die wirtschaftliche Hilfe der AOZ in der Stadt Zürich beziehen, die Richtlinie für die Bemessung der Wohnkosten der Sozialbehörde der Stadt Zürich gilt. Die AOZ kann keine höheren Mietzinse übernehmen. Vor Vertragsunterschrift ist es deshalb notwendig, vorgängig via Mail bei den*der für Sie zuständige*n AOZ-Mitarbeitenden oder mit Mail an ukraine-sozialhilfe@aoz.ch nachzufragen, ob dieser den Vorgaben entspricht.
Zur Unterstützung bei der Suche auf dem freien Wohnungsmarkt kann Ihnen die AOZ auf Anfrage eine Mietzinsorientierung ausstellen. Diese informiert die Vermieterschaft über die Mietkosten, die von der AOZ übernommen werden können. Beantragen Sie diese per Mail bei den*der für Sie zuständigen AOZ-Mitarbeitenden oder mit Mail an ukraine-sozialhilfe@aoz.ch mit Betreff «Mietzinsorientierung».
Wenn Sie finanzielle Unterstützung beziehen, haben Sie keine freie Wohnsitzwahl. Das bedeutet, dass Sie vor einem Wechsel in eine andere Gemeinde die Zustimmung der Behörden in der neuen Gemeinde einholen müssen. Wenn der Wechsel in eine andere Gemeinde gutgeheissen wird, müssen Sie die AOZ über Ihren Wegzug und das Umzugsdatum per Mail an den*die für Sie zuständige*n AOZ-Mitarbeitenden oder mit Mail an ukraine-sozialhilfe@aoz.ch informieren. Die AOZ ist nicht mehr für Ihre finanzielle Unterstützung zuständig. Diese müssen Sie bei der neuen Gemeinde beantragen.
Schutzbedürftige werden von den Behörden einem Kanton beziehungsweise einer Gemeinde zugewiesen. Das bedeutet, dass Sie grundsätzlich keine freie Wohnsitzwahl haben. Innerhalb des Kantons Zürich ist ein Wechsel in eine andere Gemeinde für Personen, die finanzielle Unterstützung beziehen, nur mit dem Einverständnis der aufnehmenden Gemeinde möglich. Bitte wenden Sie sich dafür an Ihre aktuelle Wohngemeinde.
Sie können selber eine andere private Unterbringung bei einer Gastfamilie suchen. Dabei ist aber zu beachten, dass Sie die Gemeinde nicht selbstständig wechseln dürfen, wenn Sie finanzielle Unterstützung erhalten. Auch in diesem Fall ist die Zustimmung der neuen Gemeinde notwendig, wenn die Gastfamilie ausserhalb der Stadt Zürich wohnt.
Falls Sie Ihre private Unterbringung verlieren und keine Anschlusslösung haben, wenden Sie sich per Mail an den*die für Sie zuständige*n AOZ-Mitarbeitenden oder mit Mail an ukraine-sozialhilfe@aoz.ch.
Ihnen kann vorübergehend in einer Kollektivunterkunft der AOZ eine Unterkunft vermittelt werden (z. B. im Personalhaus Triemli). Danach werden Sie – wenn Sie bis dahin keine private Wohnlösung gefunden haben–, in möblierten Zimmern von Liegenschaften der AOZ untergebracht. Für die Unterbringung stehen diverse Liegenschaften und Wohnungen in der Stadt Zürich sowie temporäre Wohnsiedlungen zur Verfügung.
Bitte beachten Sie, dass bei einer Unterbringung durch die AOZ mit Wartezeiten von mindestens 3 Wochen zu rechnen ist.
Eignet sich die Wohnform für einen längerfristigen Aufenthalt von drei und mehr Monaten, wird empfohlen, einen ordentlichen Untermietvertrag zwischen den beherbergten Personen und den Gastgeber*innen abzuschliessen. Dabei sind die mietrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Im Falle der finanziellen Unterstützung durch die AOZ in der Stadt Zürich sind die Richtlinien für die Bemessung der Wohnkosten der Sozialbehörde der Stadt Zürich einzuhalten. Die AOZ zahlt die Mietkosten Ihnen und nicht direkt der Gastfamilie aus. Sie müssen die Mietkosten selber an die Gastfamilie weitergeben.
Berechnungsbeispiele Untermiete bei Gastpersonen oder Gastfamilien
Die aufgeführten Mietzinsanteile sind (inklusive allfälliger Möblierungszuschläge und monatlicher Nebenkosten) die monatlichen Maximalbeträge gemäss Richtlinie der Sozialbehörde der Stadt Zürich. Sie dürfen nicht überschritten werden.
Einzelpersonen
Beispiel:
Sie wohnen als Einzelperson bei Verwandten, die mit Ihnen einen Untermietvertrag abgeschlossen haben.
Personenhaushalt (PHH, Sie inklusive) bei Verwandten:
- 2 PHH: Ihr max. Mietzinsanteil beträgt Fr. 750.00 bei einer Gesamtmiete von Fr. 1500.00
Ist die Gesamtmiete höher (z. B. Fr. 1700.00), bleibt der max. Mietzinsanteil bei Fr. 750.00
Ist die Gesamtmiete tiefer, ist auch der max. Mietzinsanteil tiefer (z. B. Gesamtmiete Fr. 1350.00, max. Mietzinsanteil Fr. 675.00)
- 3 PHH: Ihr max. Mietzinsanteil beträgt Fr. 550.00 bei einer Gesamtmiete von Fr. 1650.00
- 4 PHH: Ihr max. Mietzinsanteil beträgt Fr. 450.00 bei einer Gesamtmiete von Fr. 1800.00
- 5 PHH: Ihr max. Mietzinsanteil beträgt Fr. 400.00 bei einer Gesamtmiete von Fr. 2000.00
Besondere Regelung für junge Erwachsene:
Von jungen Erwachsenen unter 25 Jahren wird grundsätzlich erwartet, dass sie in einem Mehrpersonenhaushalt (z. B. Zweckwohngemeinschaft) leben. Das Führen eines Einzelpersonenhaushalts wird nur ausnahmsweise in begründeten Fällen bewilligt. Für diese Personengruppe gelten gemäss Richtlinien für die Bemessung der Wohnkosten der Sozialbehörde der Stadt Zürich spezielle Mietzinslimiten.
Familien
Beispiel 1:
Sie wohnen als Familie bei einer Gastfamilie oder Gastperson, welche mit Ihnen einen Untermietvertrag abgeschlossen hat und nicht mit Ihnen verwandt ist.
Personenhaushalt (Sie inklusive):
- 3 PHH: Ihr max. Mietzinsanteil pro Person beträgt Fr. 660.00 bei einer Gesamtmiete von max. Fr. 1980.00
Ist die Gesamtmiete höher (z. B. Fr. 2100.00) bleibt der max. Mietzinsanteil bei Fr. 660.00 pro Person
Ist die Gesamtmiete tiefer, ist auch der max. Mietzinsanteil tiefer (bspw. Gesamtmiete Fr. 1800.00, max. Mietzinsanteil pro Person Fr. 600.00) - 4 PHH: Ihr max. Mietzinsanteil pro Person beträgt Fr. 575.00 bei einer Gesamtmiete von max. Fr. 2300.00
- 5 PHH: Ihr max. Mietzinsanteil pro Person. beträgt Fr. 530.00 bei einer Gesamtmiete von max. Fr. 2650.00
- ab 6 PHH: Ihr max. Mietzinsanteil pro Person beträgt Fr. 500.00
Beispiel 2:
Sie wohnen als Familie bei Verwandten, welche mit Ihnen einen Untermietvertrag abgeschlossen haben.
Personenhaushalt (Sie inklusive):
- 3 PHH: Ihr max. Mietzinsanteil pro Person beträgt Fr. 550.00 bei einer Gesamtmiete von max. Fr. 1650.00
Ist die Gesamtmiete höher (z. B. Fr. 2100.00) bleibt der max. Mietzinsanteil bei Fr. 550.00 pro Person
Ist die Gesamtmiete tiefer, ist auch der max. Mietzinsanteil tiefer (z. B. Gesamtmiete Fr. 1500.00, max. Mietzinsanteil pro Person Fr. 500.00) - 4 PHH: Ihr max. Mietzinsanteil pro Person beträgt Fr. 450.00 bei einer Gesamtmiete von max. Fr. 1800.00
- 5 PHH: Ihr max. Mietzinsanteil pro Person beträgt Fr. 400.00 bei einer Gesamtmiete von max. Fr. 2000.00
- ab 6 PHH: pro zusätzliche Person Fr. 200.00
Wenn Sie mit Einverständnis der AOZ ein Mietverhältnis auf dem freien Wohnungsmarkt eingehen und die Vermieterschaft eine Mietkaution nach Art. 257e OR verlangt, leistet die AOZ gegenüber der Vermieterschaft eine Garantieerklärung im Umfang des im Mietvertrag geforderten Betrags (maximal drei Monatsmieten).
Wenn Sie mit Einverständnis der AOZ einen Mietvertrag für eine Genossenschaftswohnung abschliessen, werden die vorgeschriebenen Anteilscheine finanziert. Sie werden auf Ihren Namen ausgestellt. Um die Rückerstattung der Anteilsscheine sicherzustellen, schliesst die AOZ mit Ihnen einen Darlehensvertrag ab.
Wenn Sie für sich oder Ihre Familie eine unmöblierte Wohnung gefunden haben, können Sie unter folgenden Bedingungen Kosten für eine minimale Wohnungseinrichtung (Bett, Schrank, Tisch, Stühle, Geschirr, Haushaltswäsche) beantragen:
- Sie und Ihre Familie haben Anspruch auf finanzielle Unterstützung durch die AOZ
- der Mietvertrag lautet auf Ihren Namen und entspricht den mietrechtlichen Bestimmungen
Erkundigen Sie sich vor dem Kauf bei dem*der für Sie zuständige*n AOZ-Mitarbeitenden oder per Mail an ukraine-sozialhilfe@aoz.ch über die Höhe der Kosten, die die AOZ übernehmen kann.
Sowohl die private Haftpflichtversicherung als auch die Hausratversicherung sind freiwillige Versicherungen. Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung für deren Abschluss – anders als bei der Krankenkasse. Es ist jedoch zu empfehlen, sowohl die Haftpflicht als auch den Hausrat zu versichern. Insbesondere Familien empfehlen wir den Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung ausdrücklich.
- Bitte schliessen Sie nur Versicherungspolicen mit einer Laufzeit von 1 Jahr ab (nicht 5 Jahre). Bitte beachten Sie die Kündigungsfristen.
Die AOZ kann die Prämie für eine den Verhältnissen angepasste Hausrat- und Haftpflichtversicherung sowie einen minimalen Selbstbehalt bei Schadensfällen übernehmen, die von der Versicherung anerkannt werden. Dies sind:
- Privathaftpflicht: Gesetzliche Deckung, wie Personen- und Sachschäden, Schadenverhütungskosten, Vermögensschäden aufgrund von versicherten Personen- oder Sachschäden.
- Hausratversicherung: Basisversicherung: Feuer, Elementarereignisse (z. B. Sturm oder Hochwasser), Wasser und einfacher Diebstahl.
Falls Sie bereits eine entsprechende Versicherung abgeschlossen haben und von der AOZ finanziell unterstützt werden, senden Sie bitte eine Kopie der Policen und der Quittung für die Bezahlung der Prämie.
Zusatzversicherungen wie Fremdlenker, Glasbruch, Reiseversicherung oder Diebstahl werden grundsätzlich nicht übernommen.
Gesundheit
Die AOZ übernimmt die Anmeldung für die obligatorische Krankenversicherung für Personen, die folgende Kriterien erfüllen:
- Personen, die als Schutzbedürftige anerkannt wurden und
- vom Kantonalen Sozialamt der Stadt Zürich zugewiesen wurden und
- von der AOZ finanzielle Unterstützung erhalten
Anschliessend (voraussichtlich zwei bis drei Monate nach der Anmeldung) erhalten Sie von der Krankenkasse eine Police und eine Versicherungskarte. Diese müssen Sie bei Arztbesuchen oder bei einem Spitaleintritt vorweisen.
Personen, die keinen Anspruch auf Asylfürsorge haben, müssen sich selbständig bei einer Krankenkasse anmelden. Sie tragen die Kosten selber.
Weitere Informationen zum Thema Gesundheit finden Sie hier: Gesundheitsinformationen für Geflüchtete aus der Ukraine | Kanton Zürich (zh.ch)
Wenn Sie Fragen zu den Leistungen und Tarifen der obligatorische Krankenversicherung haben, empfehlen wir Ihnen die Webseite des BAG.
Personen, die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben und ihre Krankenkasse selber bezahlen, haben unter Umständen Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung (IPV). Wenn Sie KEINE wirtschaftliche Hilfe (mehr) erhalten und selber für Ihre Prämien aufkommen, können Sie einen entsprechenden Antrag bei der Sozialversicherungsanstalt (SVA) Zürich stellen.
Die Rechnung können Sie per Mail an die*den für Sie zuständigen Mitarbeitenden oder per Mail an ukraine-sozialhilfe@aoz.ch einreichen oder per Post an: AOZ, Eggbühlstrasse 15, 8050 Zürich. Die AOZ bezahlt die Rechnung direkt. Bitte reichen Sie die Rechnung so schnell wie möglich und vor Ablauf der Zahlungsfrist ein.
Auch wenn Sie noch keine Versicherungspolice und Karte erhalten haben, aber von der AOZ finanziell unterstützt werden, können Sie bei Bedarf eine Arztpraxis oder nötigenfalls ein Spital aufsuchen. Rechnungen werden von der Krankenversicherung übernommen.
Für eine zahnärztliche Behandlung wird grundsätzlich eine vorgängige Kostengutsprache durch die AOZ benötigt. Vor Beginn der Behandlung müssen Sie, beziehungsweise die Zahnarztpraxis, der AOZ einen Kostenvoranschlag per Mail an den*die für Sie zuständige*n AOZ-Mitarbeitenden senden. Die Zahnarztpraxis erstellt den Kostenvoranschlag mittels Formular Sozialzahnmedizin. Die AOZ wird Ihnen, falls die Kosten übernommen werden, für die Behandlung eine Kostengutsprache senden.
Die Kosten für eine zahnärztliche Behandlung werden von der AOZ nur dann übernommen, wenn Sie von der AOZ finanziell unterstützt werden und vorher eine Kostengutsprache von der AOZ erhalten haben. Die Kostengutsprache ist eine wichtige Information für die Zahnarztpraxis. Sie bestätigt, welche Kosten unter welchen Bedingungen durch die AOZ übernommen werden.
Die AOZ übernimmt Zahnbehandlungskosten (Zahnarztkosten, Kosten für zahntechnische Arbeiten, Material, Medikamente), welche für die Schmerzbekämpfung und Zahnerhaltung notwendig sind und nicht von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung oder anderen Versicherungseinrichtungen übernommen werden.
Die Vorgaben für einen Kostenvoranschlag sind folgende:
- Das Formular für Sozialzahnmedizin muss vollständig ausgefüllt sein, inkl. Ihrer Unterschrift für die Entbindung vom Arztgeheimnis
- Ziel der Behandlung (Schmerzbekämpfung und Zahnerhaltung)
- Detaillierter Kostenvoranschlag nach Zahnarzt-Tarif UV/MV/IV; Taxpunktwerte Zahnnärzt*in: Fr. 1.00
- Wenn es auch Laborkosten gibt: Detaillierte Auflistung der Kosten nach Zahntechnik-Tarif UV/MV/IV; Taxpunktwerte Labor: Fr. 1.00
- Deklaration einer allfälligen Pflichtleistung nach Krankenversicherungsgesetzgebung (KLV 17-19)
- Aktuelle Röntgenbilder
Diese Unterlagen müssen der AOZ per Mail an den*die für Sie zuständige*n AOZ-Mitarbeitenden geschickt werden.
Bitte beachten Sie,
- dass die Prüfung von Folgebehandlungen ab Erhalt etwa vier Wochen in Anspruch nehmen kann,
- dass Zahnbehandlungen zwingend in der Schweiz durchgeführt werden müssen. Kosten von Zahnbehandlungen im Ausland werden generell nicht übernommen.
Notfallbehandlungen
Wenn Sie am Wochendende, in der Nacht oder an einem Festtag sehr grosse Zahnschmerzen haben, können sie auch ohne Kostengutsprache zum Zahnarzt gehen. Informierne Sie die AOZ am nächsten Werktag darüber.
Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre
Alle Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre müssen in einer Schulzahnklinik behandelt werden. Sie müssen die Schulzahnklinik vor der Behandlung informieren, dass Sie von der AOZ finanziell unterstützt werden. Beantragen Sie dafür eine Unterstützungsbestätigung bei der*dem für Sie zuständige*n AOZ-Mitarbeitenden.
Weitere Informationen zur Zusammenarbeit mit den Zahnarztpraxen finden sich auf der Webseite zur Sozialzahnmedizin Kanton Zürich.
Integration
Die AOZ übernimmt die Kosten für Integrationsangebote nur dann, wenn Sie von der AOZ finanzielle Unterstützung erhalten. Bei einer selbständigen Anmeldung zu einem Deutschkurs werden von der AOZ keine Kosten übernommen. Wir bitten dafür um Verständnis.
«Walk-In»-Beratung für Stellensuchende
Die «Walk-in»-Beratung der Arbeitsvermittlung bietet niederschwellige und praktische Unterstützung sowie Kurzberatungen zu allen Themen rund um die Stellensuche sowie bei einfachen Anträgen/Formalitäten.
Das Angebot richtet sich an Personen mit Status S, vorläufig Aufgenommene und anerkannte Flüchtlinge mit Wohnsitz in der Stadt Zürich. Zudem richtet sich die Beratung auch an Personen, die die formalen Voraussetzungen für die Aufnahme in ein Job-Coaching-Angebot der Sozialhilfe (noch) nicht erfüllen oder noch nicht angemeldet wurden, jedoch bei der Stellensuche auf Hilfe angewiesen sind.
Ort/Zeit
AOZ Arbeitsvermittlung
Albisriederstrasse 164
8003 Zürich
Büro 203, 2. Stock, Beschriftung ab Eingang
Montag bis Freitag, 8.30–11.30 Uhr
Das «Walk-in» kann ohne Voranmeldung besucht werden (first come, first serve), eine Terminreservation ist nicht möglich.
AOZ Tandemprogramm in der Stadt Zürich
Wohnen Sie jetzt und in der nächsten Zeit in Zürich? Im Tandemprogramm der AOZ treffen Sie sich einmal pro Woche für 2 Stunden mit einer freiwilligen Person. Das Tandemprogramm dauert 4–6 Monate oder auch länger. Gemeinsam mit der freiwilligen Person wählen Sie aus, was sie an den Treffen zusammen machen.
Zum Beispiel
- Deutsch üben
- Freizeitaktivitäten
- Stadt oder Quartier kennenlernen
- Leute kennenlernen
- Hilfe bei Hausaufgaben
- Lehrstellensuche, Jobsuche
- Hilfe mit Briefen und Formularen
Anmeldung für das Tandem-Programm online hier.
Wir suchen für Sie eine passende, freiwillige Person und laden Sie später wieder zu einem gegenseitigen Kennenlernen ein.
Allgemeine Fragen
Wer von der AOZ finanziell unterstützt wird, darf pro Kalenderjahr maximal 4 Wochen abwesend sein. Bitte melden Sie sich vor Ihrer Abreise per Mail an den*die für für Sie zuständige*n AOZ-Mitarbeitenden ab und geben uns die Daten und Zeitdauer Ihrer Abwesenheit an.
Die ferienbedingte Abwesenheit sollte Ihre berufliche und soziale Integration nicht behindern. So darf der Beginn der Ferien nicht direkt auf den Beginn einer Integrationsmassnahme wie z. B. einem Deutschkurs gelegt werden.
Kosten von Auslandsreisen werden von der AOZ nicht übernommen.
Weitere Informationen zu Ihren Reisemöglichkeiten finden Sie auf der Homepage des SEM.
Folgende Leistungen werden von der AOZ ausbezahlt, sofern sie effektiv anfallen und ihre Notwendigkeit gegeben ist:
Personen über 16 Jahre mit Status S erhalten eine Pauschale, wenn Sie eine Arbeitsstelle haben oder an einem Integrationsprogrammen teilnehmen und eine auswärtige Verpflegung tatsächlich notwendig ist (mind. 5h/Tag ausserhalb Ihrer Wohnung, exkl. Weg). Die Pauschale beträgt Fr. 5.00 pro Mahlzeit, max. Fr. 105.00 pro Monat.
In den monatlich ausgerichteten Grundbeträgen sind die Kosten für den Lokalverkehr grundsätzlich bereits enthalten. Diese Beträge liegen für Personen mit Status S aber tiefer als für Personen, die nach SKOS-Ansätzen (Sozialhilferichtlinien) unterstützt werden. Aus diesem Grund werden für Personen mit Status S, die aufgrund einer regelmässigen ÖV-Nutzung auf ein Monatsabonnement angewiesen sind, die Mehrkosten (= Differenz-Beträge) übernommen.
Personen mit Status S unter 25 Jahren: Fr. 40.00 pro Monat
Personen mit Status S über 25 Jahren: Fr. 60.00 pro Monat
Bei Reisen ausserhalb der Lokalzone, die im oben genannten Zusammenhang stehen, werden bei Personen mit Status S die effektiv anfallenden Kosten übernommen, abzüglich Lokalzone (mit oder ohne Halbtax).
Kosten für Brillen können von der AOZ nur dann übernommen werden, wenn Sie von der AOZ vorgängig eine Kostengutsprache eingeholt haben. Diese können Sie per Mail an den*die für Sie zuständige*n AOZ-Mitarbeitenden beantragen.
Falls Sie Spezialgläser brauchen, muss der*die Augenärzt*in ein Brillenrezept und danach das Optikgeschäft einen detaillierten Kostenvoranschlag ausstellen. Das Brillenrezept und der Kostenvoranschlag reichen Sie der AOZ per Mail an den*die für Sie zuständige*n AOZ-Mitarbeitenden ein. Nach Prüfung der Unterlagen erhalten Sie von der AOZ eine Kostengutsprache, auf deren Basis Sie eine Brille kaufen können. Lassen Sie sich vom Optikgeschäft eine Rechnung ausstellen und reichen Sie die Rechnung bei der AOZ ein. Bitte beachten Sie, dass Rechnungen ohne vorgängige Kostengutsprache nicht übernommen werden.
Die AOZ kann ein günstiges Brillengestell (bis max. Fr. 150.00 alle drei Jahre) sowie günstige, zweckmässige Brillengläser (einfache Entspiegelung, ohne Tönung, ohne Hartschicht, ohne Gleitsicht u. ä.) übernehmen.
Falls die Kosten Ihrer Sehhilfe höher ausfallen, müssen Sie den Differenzbetrag selber bezahlen. Beachten Sie bitte, dass eine erneute Kostengutsprache in der Regel frühestens nach drei Jahren gewährt werden kann.
Kinder und Jugendliche: Für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre (bis Ende Jahr, in dem die Person 18 Jahre alt wird) werden Brillengläser bis max. Fr. 180.00 gemäss KVG von der Krankenkasse übernommen. Für das Brillengestell werden max. Fr. 150.00 übernommen.