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Technischer Brandschutz
Brandmeldeanlage
Der technische Brandschutz lässt sich in folgende Teilgebiete gliedern:
- Aufzüge und Beförderungsanlagen
- Brandbekämpfung Brandmelde-, Sprinkler- und Gasmeldeanlagen
- Lufttechnische Anlagen
- Rauch- und Wärmeabzüge
- Wärmetechnische Anlagen inkl. Reinigung von Feuerungsanlagen
Aufzüge – Beförderungsanlagen
Bei Aufzugsanlagen bestehen Anforderungen an den Schacht, die Kabine, die Türen und an die zugehörigen Motorenräume. In Hochhäusern müssen Aufzugsanlagen so konstruiert und abgesichert sein, dass sie im Brandfall von der Feuerwehr eingesetzt werden können (Feuerwehraufzug).
Brandbekämpfung
Gebäude und Anlagen werden je nach Bauart, Grösse und Nutzung mit geeigneten Einrichtungen zur ersten Brandbekämpfung ausgerüstet. Löscheinrichtungen müssen so beschaffen, bemessen, ausgeführt und instand gehalten sein, dass sie wirksam und jederzeit betriebsbereit sind. Die Eignung der einzelnen Löscheinrichtungen richtet sich nach deren Handhabung, den Eigenschaften des verwendeten Löschmittels und danach, ob dieses in genügender Menge vorhanden ist. Bei der Wahl des Löschmittels sind ungünstige Nebenwirkungen zu berücksichtigen. Löscheinrichtungen müssen gut erkennbar und leicht zugänglich installiert sein. Wo nötig, ist ihr Standort durch Markierungen oder Hinweistafeln zu kennzeichnen.
Brandmelde-, Sprinkler- und Gasmeldeanlagen
Brandmeldeanlagen müssen einen entstehenden Brand selbsttätig feststellen und signalisieren sowie gefährdete Personen und Löschkräfte alarmieren. Sprinkleranlagen müssen im Brandfall alarmieren, selbsttätig Löschwasser zu den zu schützenden Räumen führen und den Brand löschen oder bis zum Eintreffen der Feuerwehr unter Kontrolle halten. Gasmeldeanlagen müssen gefährliche Konzentrationen brennbarer Gase oder Dämpfe in der Luft selbsttätig feststellen und signalisieren, sowie Massnahmen zur Verhinderung einer Explosion einleiten.
Lufttechnische Anlagen
Lufttechnische Anlagen müssen so beschaffen, ausgeführt und unterhalten sein, dass sie einen gefahrlosen, bestimmungsgemässen Betrieb gewährleisten. Im Brandfall dürfen sich weder Feuer noch Rauch über lufttechnische Anlagen im Gebäude ausbreiten; Fluchtwege müssen ungehindert begehbar bleiben. In ausgedehnten Gebäuden sind für die Hauptbrandabschnitte getrennte Anlagen vorzusehen. Die Anforderungen an die Konstruktion oder an das System von Wärmerückgewinnungseinrichtungen werden je nach Risiko der gelüfteten Räume und je nach Luftmenge festgelegt.
Rauch- und Wärmeabzüge
Rauch- und Wärmeabzüge (RWA) sind Einrichtungen, die Rauch und Hitze aus einem Brandraum abziehen, die Verqualmung und den Wärmestau unter Decken oder Dächern verhindern sowie den Löscheinsatz der Feuerwehr erleichtern. Die Anzahl, die Grösse und die Bedienung der Abzüge richtet sich nach Gebäudeart und –nutzung.
Reinigung von Feuerungsanlagen
Die Gebäudeeigentümerschaft oder ihre Stellvertretung ist verantwortlich für die regelmässige Reinigung der Feuerungsanlagen. Die Reinigung der Feuerungsanlagen darf nur von Kaminfegerinnen und Kaminfegern vorgenommen werden, die über eine Bewilligung der Kantonalen Feuerpolizei zur Ausführung von Reinigungsarbeiten verfügen. Die Bewilligung ist für das ganze Kantonsgebiet gültig.
Wärmetechnische Anlagen
Als wärmetechnische Anlagen im Sinne dieser Brandschutzrichtlinie gelten insbesondere Feuerungsaggregate und Feuerungseinrichtungen für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe.
Wärmetechnische Anlagen umfassen das Wärmeerzeugungsaggregat, die Transport-, Verteil-, Steuer- und Sicherheitseinrichtungen sowie Einrichtungen zur Ableitung der Abgase.
Einrichtungen und Installationen müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und in allen Teilen den auftretenden thermischen, chemischen und mechanischen Beanspruchungen genügen.
Soweit für wärmetechnische Anlagen oder Teile davon anerkannte Prüfbestimmungen vorliegen, dürfen nur Ausführungen verwendet werden, die von einer anerkannten Prüfstelle geprüft und von einer Zertifizierungsstelle zugelassen worden sind.


