Aufhebung von Schutzräumen
Voraussetzungen für die Aufhebung des Schutzraumes
- Das Aufhebungsgesuch steht in direktem Zusammenhang mit projektierten Umbaumassnahmen.
- Die Realisierung des projektierten Umbaus wird durch den Schutzraum unverhältnismässig erschwert oder gar verunmöglicht.
- Auch für Aufhebungen von erneuerbaren Schutzräumen (Qualitätseinstufung Gruppe B) muss ein entsprechendes Gesuch gestellt werden.
- Das Gesuch wird durch das zuständige kantonale Amt für Militär und Zivilschutz des Kantons bewilligt.
Vorgehensweise zur Aufhebung eines Schutzraumes
Für die Bearbeitung des Gesuches sind folgende Unterlagen in Papier notwendig:
- Ausführliche und nachvollziehbare Begründung für die Aufhebung
- Pläne des Umbauvorhabens
- Baugesuch und falls schon vorhanden den Bauentscheid
Der Schutzraum gilt erst dann als aufgehoben, wenn die schriftliche Genehmigung des kantonalen Amt für Militär und Zivilschutz vorliegt und allfällige Auflagen erfüllt sind. Ab diesem Zeitpunkt entfallen für die Gemeinde die Kontrollpflicht sowie für den Eigentümer die Unterhaltspflicht.
- Aufhebung von Schutzräumen (TWP) INFOBLATT 11