Baupflicht
Erstellung von Schutzplätzen bzw. Schutzräumen
In der ganzen Stadt Zürich besteht eine Baupflicht von Schutzräumen bei Wohnbauten (Neu- sowie Ersatzneubauten) ab einer Grösse von 38 Zimmer. Bei weniger als 38 Zimmer ist eine Ersatzabgabe zu entrichten.
Für Spitäler, Pflege- und Altersheime besteht ebenso eine Baupflicht von Schutzräumen ab 25 Betten.
Ist die Anzahl der Zimmer oder Betten unterhalb der erwähnten Grössen, ist eine Ersatzabgabe zu entrichten.
Die definitive Anzahl der Zimmer wird im Baubewilligungsverfahren bzw. im Bauentscheid festgehalten.
Rechtsgrundlagen
- Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 20.12.2019 (Stand 01.01.2022)
- Verordnung über den Zivilschutz vom 11.11.2020 (Stand 01.04.2023)
- Kantonales Gesetz über den Zivilschutz (19.03.2007)
- Kantonale Verordnung über den Zivilschutz vom (17.09.2008)
- Technische Weisung für den Pflicht-Schutzraumbau TWP 1984
- Technische Weisungen für die Konstruktion und Bemessung von Schutzbauten TWK 2017 (Stand 01.12.2021)
- Technische Weisungen für die Schocksicherheit von Einbauteilen in Schutzbauten des Zivilschutzes TWS 2021 (Stand 01.03.2021)
- Technische Weisungen für die Belüftung von Schutzräumen mit Wärmedämmungen TWW 2012 (Stand 15.08.2012)
- Technische Weisungen für spezielle Schutzräume TWS 1982, TWS 2012 Kapital 4 (Schutzräume für Spitäler, Alters- und Pflegeheime)
- Verfahren Ausgleichsgebiete der Stadt Zürich (AGB 22), 5. Überarbeitung vom 16.12.2022
- Kantonales Planungs- und Baugesetz (PBG) (Stand 01.03.2017)