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Fotoaufnahmen und Filmdreharbeiten

Fotoaufnahmen und Filmdreharbeiten

Art. 18 Vorübergehende Benutzung öffentlicher Grund (Benutzungsordnung)

Einleitung

Fotoaufnahmen und Filmdreharbeiten auf öffentlichem Grund sind bewilligungspflichtig, wenn einer oder mehrere der folgenden Punkte zutreffen:

  • Die Aufnahmen dauern inkl. Vorbereitungen länger als 1 Stunde  
  • Es wird Infrastruktur aufgestellt (Scheinwerfer, Kameraschienen, Requisiten, etc.)  
  • mehr als 5 Personen beteiligt sind

Keine Bewilligung wird benötigt wenn:

  • für Arbeiten mit minimaler, portabler Ausrüstung (1 Kamera, 1 Stativ, 1 Handreflektor), die inkl. Vorbereitungen nicht länger als 1 Stunde dauern 
  • aktuelle Medienberichterstattungen 
  • Aufnahmen auf Privatgrund ohne Einwirkung auf den öffentlichen Raum, z.B. durch Scheinwerfer, Kran-Arme, etc.

Ablehnung eines Gesuchs:

  • Ablehnungen eines verwaltungsinternen Vernehmlassungspartners sind für uns massgebend. Die Gesuchsteller können auf Anfrage an die ablehnende Partei verwiesen werden um eine eventuelle Alternativlösung (Datum, Ort, Zeit etc.) zu finden. 
  • Für hohe Feiertage (Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Eidgenössischer Bettag, Weihnachtstag) können nur Fotoaufnahmen und kleinere Dreharbeiten bewilligt werden, die absolut keinen Lärm verursachen. Werbefotos / Werbefilme sind untersagt.

Ablauf des Bewilligungsverfahrens

Das Gesuch muss mindestens vier Wochen vor den Fotoaufnahmen und Filmdreharbeiten bei der Fachgruppe Bewilligung Gewerbe eintreffen!

Das Gesuch ist mit Fotos, detailiertem Lageplan des Drehortes und bei grösseren Vorhaben zusätzlich mit einem Konzept einzureichen. 

Sobald das Gesuch vollständig eingereicht wurde, wird dieses durch uns an unsere Vernehmlassungspartner weitergeleitet.

Wenn alle Vernehmlassungspartner ihre Einwilligung gegeben, bzw. ihre  Auflagen gemacht haben, kann die Verfügung (Bewilligung) erteilt werden.

Gesuchänderungen lösen eine neue Vernehmlassung aus. 

Gebühren

Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung über die Benutzung des öffentlichen Grundes (Benutzungsgebührenordnung) und Gebührenrichtlinien für die Bewilligungen und Verwaltungstätigkeiten der Stadtpolizei, Kommissariat Verwaltungspolizei und Büro für Veranstaltungen. Die Gebühren setzen sich in der Regel aus Bewilligungs-, Benutzungs-, Schreib-, Kopier- und Versandgebühren zusammen. Allfällige weitere Gebühren werden je nach Aufwand von den Amtsstellen teilweise separat in Rechnung gestellt.

Drohnen / Multicopter

Die Verwendung von Drohnen (Multicopter und Modellluftfahrzeuge mit Kamera) richtet sich nach der VLK, den Regelungen des BAZL und dem Reglement über den Betrieb von Modellluftfahrzeugen über öffentlichem Grund. 

Informationen finden Sie auf:  www.bazl.admin.ch

Absperrungen von Strassen und Parkplätzen

Strassensperrungen müssen mindestens 20 Arbeitstage (Arbeitstage = Montag bis Freitag), Parkplatzsperrungen mindestens 7 Arbeitstage vor dem Fotoaufnahmen und Filmdreharbeiten dem zuständigen Kreischef gemeldet werden.

Es können lediglich Parkfelder, welche für den Auf- bzw. Abbau von Infrastruktur zwingend notwendig sind, reserviert werden. Zu reinen Parkzwecken werden keine Parkplätze zur Verfügung gestellt.

Absperrmaterial sowie Parkplätze werden durch den Kreischef separat verrechnet. 

Zufahrts- / Handwerkerbewilligungen und Blaue-Zone

Tagesbewilligung für Blaue Zonen:

Tagesbewilligungen für die Blaue Zone können auch im Internet (www.stadt-zuerich.ch/parkkarten) oder über die Dienstabteilung Verkehr, Bewilligungsstelle, Telefon +41 44 411 89 16, bezogen werden.

Diverse Vorabklärungen

Bestehen Unsicherheiten bezüglich der Durchführbarkeit bestimmter Aufnahmen, stehen wir gerne zur Verfügung. 

Generelle Anfragen sind an die Fachgruppe Bewilligung Gewerbe zu richten. Die Angaben dazu finden Sie unter nachfolgender Kontaktbox.

Kommissariat Verwaltungspolizei
Bewilligung Gewerbe
Hohenbühlstrasse 15
8032 Zürich
Postadresse:
Postfach
8021 Zürich
Kontaktformular

Gesuchsformular

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Weitere Informationen