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Zum SeitenanfangPfändung / Konkurs
Begehren um Fortsetzung der Betreibung
Bevor das Fortsetzungsbegehren gestellt werden kann, müssen Voraussetzungen erfüllt sein:
- Im Zahlungsbefehlsverfahren wurde kein Rechtsvorschlag erhoben
- Der Rechtsvorschlag wurde beseitigt und der Entscheid vollstreckbar
Das Betreibungsamt entscheidet nach
- Eigenschaft des Schuldners (Artikel 39 SchKG)
- Art der Forderung (Artikel 43 SchKG)
ob die Betreibung auf Pfändung oder Konkurs fortzuführen ist.
Danach erhält der Gläubiger
- eine Pfändungsurkunde, wenn Vermögenswerte oder Einkommen gepfändet wurden
- einen Verlustschein, wenn nichts zu pfänden war
- eine zugestellte Konkursandrohung
Hinweis zur Konkursandrohung
Das Verfahren beim Betreibungsamt endet mit der Zustellung der Konkursandrohung. Der Gläubiger kann anschliessend beim Konkursrichter das Gesuch um Eröffnung des Konkurses stellen
Zu beachten:
-einzuhaltende Fristen
-der Konkursrichter verlangt einen Kostenvorschuss von Fr. 1800

