Ausweisung aus Mieträumen

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Verlässt Ihr/e MieterIn nicht zum vereinbarten Zeitpunkt die Räumlichkeiten?

Auf Begehren befiehlt der Richter einem/einer MieterIn, die Lokalitäten unverzüglich zur räumen und ordnungsgemäss zu übergeben.

Kommt die Person diesem Befehl nicht nach, kann der/die Vermieter/in das Stadtammannamt beauftragen, die Ausweisung zu vollstrecken


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Verfahren

1. Begründetes Begehren (zusammen mit sämtlichen Unterlagen) an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht summarisches Verfahren, Postfach, 8026 Zürich

Sollte MieterIn trotz Befehl nicht ausziehen

2. Rechtskräftiger Ausweisungsentscheid mit Antrag zur Zwangsvollstreckung an das

3. zuständige Stadtammannamt, welches die Zwangsräumung vollstreckt.
Zeitbedarf ab Eingang Ausweisungsantrag bis Vollstreckung etwa 4 Wochen


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Ausweisung aus Wohnräumen

Das Stadtammannamt vollstreckt die Zwangsräumung unter Mithilfe des Magazindienstes des Amtes für soziale Einrichtungen der Stadt Zürich, sofern nötig mit der Stadtpolizei sowie anderen städtischen Diensten.
Der Magazindienst lagert das Gut bis zu einem Monat.
Üblicherweise wird dem/der VermieterIn die Entsorgung des Abfalls, unbrauchbarer und/oder wertloser Gegenstände überlassen


Ausweisungsbegehren
· Checkliste
· Formular

· Bezirksgerichte Kanton Zürich


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Ausweisung aus Gewerberäumen

Das Stadtammannamt vollstreckt die Zwangsräumung zusammen mit dem/der Auszuweisenden und VermieterIn, sofern nötig mit der Stadtpolizei. Kommt der/die MieterIn dem Räumungsbefehl nicht nach und/oder kann die ihm gehörenden Gegenstände nicht an einem anderen Ort unterbringen, veräussert das Stadtammannamt die Sachen und deckt mit dem Erlös die Verfahrenskosten.
Üblicherweise wird dem/der VermieterIn die Entsorgung des Abfalls, unbrauchbarer und/oder wertloser Gegenstände überlassen


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Kosten

Das Stadtammannamt kann von dem/der VermieterIn einen Vorschuss der absehbaren Verfahrenskosten verlangen

Die Gesamtkosten können mehrere tausend Franken betragen


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