Rechtliche Grundlagen
Die AOZ ist seit 2006 eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt gemäss Art. 143 und 144 der Gemeindeordnung der Stadt Zürich. Dazu erliess der Zürcher Stadtrat am 9. März 2005 eine Anstaltsverordnung.
In der Beteiligungsstrategie 2020–2023 (Stadtratsbeschluss Nr. 1062/2020) hat der Zürcher Stadtrat den ordnungspolitischen Rahmen bei Beteiligungen und Ausgliederungen von öffentlichen Aufgaben festgelegt. Dieser basiert auf den Richtlinien zum städtischen Beteiligungsmanagement (Stadtratsbeschluss Nr. 941/2019) und definiert unter anderem die wichtigsten Beteiligungen der Stadt Zürich nach den Kriterien des finanziellen Engagements sowie der politisch-gesellschaftlichen Relevanz.
Die AOZ ist eine sogenannte Mehrheitsbeteiligung der höchsten Kategorie A. Für alle bedeutenden Beteiligungen erlässt der Stadtrat gemäss Art. 8 der Richtlinien zum städtischen Beteiligungsmanagement eine Eigentümerstrategie. Darin wird festgelegt, welche strategischen Interessen, Absichten und Ziele die Stadt Zürich mit ihrer Beteiligung verfolgt.
Auf Antrag des Vorstehers des Sozialdepartements hat der Zürcher Stadtrat die Eigentümerstrategie zur Asyl-Organisation Zürich (AOZ) 2025-2028 genehmigt.
Gestützt auf Art. 3 und Art. 7 Ziff. 1 Verordnung über die Asyl-Organisation Zürich hat der Zürcher Stadtrat zudem den Leistungsauftrag an die Asyl-Organisation Zürich (AOZ) erlassen.
Die Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe im Asylbereich richtet sich nach der von der Sozialbehörde der Stadt Zürich erlassenen Richtlinie zur Unterstützung nach Asylfürsorgeverordnung.
Weitere Reglemente
Informationen zu den Rechtsgrundlagen im Asyl- und Ausländerbereich befinden sich
auf folgender Seite:
Rechtsgrundlagen im Asyl- und Ausländerrecht