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Massnahmen bei allfälliger Unterdeckung der Pensionskasse

Medienmitteilung

Antrag an den Gemeinderat

Der Stadtrat beantragt dem Gemeinderat eine Teilrevision des Personalrechts. In einem zusätzlichen Artikel sollen die Beiträge der Arbeitgeberin und der Versicherten an eine allfällige Sanierung der Pensionskasse geregelt werden.

5. April 2017

Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) verpflichtet Vorsorgeeinrichtungen im Fall einer Unterdeckung, das heisst wenn der Deckungsgrad weniger als 100 Prozent beträgt, Sanierungsmassnahmen zu ergreifen. Die Pensionskasse Stadt Zürich (PKZH) befindet sich aktuell in einer guten finanziellen Lage. Sie verfügt über 1,93 Milliarden Franken Reserven und ihr Deckungsgrad beträgt 113 Prozent (Stand Ende Februar 2017). Das Gesetz erfordert aber für die Umsetzung von Sanierungsmassnahmen eine Grundlage im Reglement der Pensionskasse. Ausserdem ist in umhüllenden Kassen wie der PKZH, die über das BVG-Minimum hinausgehen, für Sanierungsbeiträge der Arbeitgeberin deren Zustimmung notwendig. Der Stiftungsrat der PKZH hat deshalb am 1. Februar 2016 ein Sanierungskonzept erarbeitet. Anlass ist nicht eine unmittelbar bevorstehende Unterdeckung. Vielmehr geht es darum, die reglementarische Lücke zu schliessen und somit dem Anspruch eines umfassenden Risikomanagements gerecht zu werden.

Die Teilung der Sanierungslast zwischen Arbeitgeberin und Versicherten soll nach Vorschlag des Stiftungsrats der PKZH der für die Sparbeiträge der Stadt Zürich geltenden Beitragsaufteilung entsprechen: Die Arbeitgeberin übernimmt 60 Prozent (in Form eines Sanierungsbeitrags), die Versicherten übernehmen 40 Prozent (Kombination aus Minderverzinsung und Sanierungsbeitrag). Die Vorlage hat keine finanziellen Auswirkungen auf den städtischen Finanzhaushalt, solange die PKZH nicht saniert werden muss.

Die ursprünglich vom Stadtrat in die Vernehmlassung gegebene Variante sah vor, die Sanierungslast zwischen Arbeitgeberin und Versicherten 50 Prozent zu 50 Prozent zu teilen, sofern die Stadt über kein Eigenkapital mehr verfügt. Dieser Vorschlag wurde von den Personalverbänden einhellig und von den stadtinternen Stellen wie auch vom Stiftungsrat der PKZH mehrheitlich abgelehnt. Der Stadtrat schliesst sich somit dem Vorschlag des Stiftungsrats der PKZH an und stellt dem Gemeinderat, der seitens der Stadt Zürich als Arbeitgeberin für die Festlegung aller Beiträge an die Pensionskasse zuständig ist, einen entsprechenden Antrag auf Änderung des Personalrechts.

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