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Amtliche Mitteilung

Nummer: 2021/0253, 05.05.2021

Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 7

Für nachstehende Verkehrswege ergehen im Zusammenhang mit dem Bauprojekt des Tiefbauamts der Stadt Zürich koordiniert gemäss §16 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) folgende Verkehrsvorschriften:

Waserstrasse
Parkflächen

Das Stehenlassen von Personenwagen ist gestattet von Montag bis Sonntag, durchgehend, aber nur bis 6 Stunden und auf Parkuhrfeldern gegen Gebühr:
auf dem nördlichen Fahrbahnrand zwischen der Liegenschaft Nr. 28 und der Eierbrechtstrasse, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Wehrenbachhalde
Zone mit Geschwindigkeitsbeschränkung (Begegnungszone)

Die Begegnungszone «Wehrenbachhalde» umfasst:

  • Wehrenbachhalde, Teilstück Burenweg (inkl.) bis Liegenschaft Nr. 35 (inkl.)

In der Begegnungszone kommen folgende Verkehrsregeln zur Anwendung:

  1. Das Signal «Begegnungszone» kennzeichnet Strassen in Wohn- oder Geschäftsbereichen, auf denen die Zufussgehenden und Benützerinnen sowie Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten die ganze Verkehrsfläche benutzen dürfen. Sie sind gegenüber Fahrzeugführenden vortrittsberechtigt, dürfen jedoch die Fahrzeuge nicht unnötig behindern.
  2. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 20 km/h.
  3. Das Parkieren ist nur an den durch Signalen oder Markierungen gekennzeichneten Stellen erlaubt. Für das Abstellen von Fahrrädern gelten die allgemeinen Vorschriften über das Parkieren.

Parkflächen

Das Stehenlassen von Personenwagen ist gestattet von Montag bis Sonntag, durchgehend, aber nur bis 6 Stunden und auf Parkuhrfeldern gegen Gebühr:
auf dem südwestlichen Fahrbahnrand zwischen der Liegenschaft Nr. 50 und dem unbenannten Fussweg (Kat. Nr. 4490), gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Die Verkehrsvorschriften werden mit dem Aufstellen der Signale, beziehungsweise mit dem Anbringen der Markierungen, rechtsverbindlich.

Es werden aufgehoben:

Waserstrasse

In der Verfügung der Vorsteherin des Polizeidepartements vom 9.6.1998: Waserstrasse (Kreis 7). Parkflächen. Das Stehenlassen von Personenwagen mit Parkscheibe ist gestattet Montag bis Freitag von 8.00 bis 19.00 Uhr, aber nur bis 4 Stunden (die Ankunftszeit ist gemäss den Bestimmungen auf der Parkscheibe einzustellen): Auf dem nördlichen Fahrbahnrand zwischen der Liegenschaft Nr. 28 und der Eierbrechtstrasse, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Wehrenbachhalde

In der Verfügung der Vorsteherin des Polizeidepartements vom 20.2.2003: Wehrenbachhalde, Kreis 7. Parkflächen. Das Stehenlassen von Motorwagen ist gestattet, Montag bis Freitag von 8.00 bis 19.00 Uhr, aber nur bis 4 Stunden (die Ankunftszeit muss auf der Parkscheibe gemäss den auf ihr vermerkten Bestimmungen eingestellt werden): Auf dem südwestlichen und südlichen Fahrbahnrand zwischen der Liegenschaft Nr. 50 und dem unbenannten Fussweg (Kat. Nr. 4490).
In der Verfügung der Vorsteherin des Polizeidepartements vom 20.2.2001: Parkverbotszone. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten, ausgenommen auf den Parkfeldern gemäss örtlicher Markierung und Signalisation:
– Wehrenbachhalde, Teilstück Burenweg (inkl.) bis Liegenschaft Nr. 35 (inkl.)
In der Verfügung des Polizeivorstands vom 19.10.1993: Zone mit Geschwindigkeitsbeschränkung (Tempo 30). Die Höchstgeschwindigkeit wird auf 30 km/h beschränkt:
– Wehrenbachhalde, Teilstück Burenweg (inkl.) bis Liegenschaft Nr. 35 (inkl.)

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen ab Publikation beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, mit stadtinterner Einsprache schriftlich eine Neubeurteilung verlangt werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die Rechtsmittelfrist beginnt erst mit der Publikation des Strassenprojekts gemäss §16 StrG im Kantonalen Amtsblatt vom 7.5.2021 zu laufen.

Ein Übersichtsplan befindet sich im Anhang. Massgebend ist allein der Verfügungstext.