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Amtliche Mitteilung

Nummer: 2021/0295, 26.05.2021

Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 2

Für nachstehenden Verkehrsweg ergeht aus Gründen der Verkehrssicherheit folgende Verkehrsvorschrift:

Zone mit Geschwindigkeitsbeschränkung (Begegnungszone)

Die Begegnungszone «Moosstrasse» umfasst:

  • Moosstrasse, Teilstück Lettenholzstrasse bis Owenweg

In der Begegnungszone kommen folgende Verkehrsregeln zur Anwendung:

  1. Das Signal «Begegnungszone» kennzeichnet Strassen in Wohn- oder Geschäftsbereichen, auf denen die Zufussgehenden und Benützerinnen sowie Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten die ganze Verkehrsfläche benutzen dürfen. Sie sind gegenüber den Fahrzeugführenden vortrittsberechtigt, dürfen jedoch die Fahrzeuge nicht unnötig behindern.
  2. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 20 km/h.
  3. Das Parkieren ist nur an den durch Signale oder Markierungen gekennzeichneten Stellen erlaubt. Für das Abstellen von Fahrrädern gelten die allgemeinen Vorschriften über das Parkieren.

Die Verkehrsvorschrift wird mit dem Aufstellen der Signale, beziehungsweise mit dem Anbringen der Markierungen, rechtsverbindlich.

Es werden aufgehoben:

Moosstrasse

In der Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 22.8.2013: Zone mit Geschwindigkeitsbeschränkung (Tempo 30). Die Zonen «Entlisberg» und «Manegg», in denen die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h beschränkt ist, werden zusammengelegt und um die Butzenstrasse, Teilstück Albisstrasse bis Kühweidweg und die Morgentalstrasse, Teilstück Tannenrauch- bis Mutschellenstrasse, ergänzt, Zone innerhalb Albis-/Mutschellen-/Thuja-/Redingstrasse/Sihltalbahn-Linie/N3, umfassend die Strassenzüge: Moosstrasse, Teilstück Lettenholzstrasse bis Owenweg.
Die Verfügung des Vorstehers des Sicherheitsdepartements vom 3.5.2018: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu anderen Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem östlichen Fahrbahnrand zwischen der Lettenholzstrasse und dem Haus Nr. 3.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen ab Publikation beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, mit stadtinterner Einsprache schriftlich eine Neubeurteilung verlangt werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

Ein Übersichtsplan befindet sich im Anhang. Massgebend ist allein der Verfügungstext.