Amtliche Mitteilung
Nummer: 2021/0298, 26.05.2021
Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 2
Für nachstehenden Verkehrsweg ergeht zur Verbesserung des Verkehrsablaufs folgende Verkehrsvorschrift:
Muggenbühlstrasse
Fahrverbot
Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten, ausgenommen zur Bewirtschaftung der Grundstücke:
zwischen der Redingstrasse und der Liegenschaft Nr. 15.
Die Verkehrsvorschrift wird mit dem Aufstellen der Signale rechtsverbindlich.
Es wird aufgehoben:
Muggenbühlstrasse
In der Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 16.8.1956: Fahrverbot. Auf der Muggenbühlstrasse zwischen der Redingstrasse und der Liegenschaft Nr. 15 ist der Verkehr mit Fahrzeugen verboten.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen ab Publikation beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, mit stadtinterner Einsprache schriftlich eine Neubeurteilung verlangt werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
Ein Übersichtsplan befindet sich im Anhang. Massgebend ist allein der Verfügungstext.
Rubrik | 12 Verkehrsvorschriften |
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