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Amtliche Mitteilung

Nummer: 2021/0341, 09.06.2021

Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 3

Für nachstehende Verkehrswege ergehen zwecks Veloförderung folgende Verkehrsvorschriften:

Martastrasse
Parkflächen

Das Stehenlassen von Motorrädern, Motorfahrrädern und Fahrrädern ist gestattet:
auf dem nordwestlichen Fahrbahnrand
entlang der Liegenschaft Aemtlerstrasse Nr. 106,
entlang der Liegenschaft Zurlindenstrasse Nr. 231, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Saumstrasse
Parkflächen

Das Stehenlassen von Motorrädern, Motorfahrrädern und Fahrrädern ist gestattet:
auf dem südwestlichen Trottoir entlang der Liegenschaft Bertastrasse Nr. 72, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Die Verkehrsvorschriften werden mit dem Aufstellen der Signale, beziehungsweise mit dem Anbringen der Markierungen, rechtsverbindlich.

Es werden aufgehoben:

Bertastrasse

In der Verfügung der Vorsteherin des Sicherheitsdepartements vom 6.11.2017: Parkflächen. Das Stehenlassen von Motorrädern, Motorfahrrädern und Fahrrädern ist gestattet: auf dem nordwestlichen Trottoir entlang dem Haus Nr. 74.

Martastrasse

Die Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 4.7.2012: Parkflächen. Das Stehenlassen von Fahrrädern ist gestattet: entlang den Häusern Nr. 134 und Nr. 144, gemäss örtlicher Markierung.
In der Verfügung der Vorsteherin des Sicherheitsdepartements vom 6.11.2017: Parkflächen. Das Stehenlassen von Motorrädern, Motorfahrrädern und Fahrrädern ist gestattet:
auf dem nordwestlichen Fahrbahnrand entlang dem Haus Nr. 140.

Rotachstrasse

In der Verfügung des Polizeivorstands vom 3.1.1986: Halteverbot. Jedes freiwillige Halten ist verboten: auf dem südwestlichen Fahrbahnrand zwischen dem Eingang des Hauses Nr. 35 (inkl.) und der Kalkbreitestrasse.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen ab Publikation beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, mit stadtinterner Einsprache schriftlich eine Neubeurteilung verlangt werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

Ein Übersichtsplan befindet sich im Anhang. Massgebend ist allein der Verfügungstext.