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Amtliche Mitteilung

Nummer: 2021/0561, 15.09.2021

Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 3

Für nachstehenden Verkehrsweg ergehen zwecks Sicherstellung der Zugänglichkeit für öffentliche Dienste und Zubringerdienst folgende Verkehrsvorschriften:

Unbenannter Weg
Fahrverbot

Der Verkehr mit Motorwagen, Motorrädern und Motorfahrrädern ist verboten, ausgenommen öffentliche Dienste und Zubringerdienst:
zwischen der Gutstrasse und dem Ende des Parkplatzes für Friedhofsbesuchende.

Parkplätze für gehbehinderte Fahrzeugführende

Als Parkplätze für gehbehinderte Fahrzeugführende werden folgende Flächen bezeichnet:
beim Parkplatz für Friedhofsbesuchende auf Höhe des Gebäudes Albisriederstrasse 35 (Krematorium), gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Die Verkehrsvorschriften werden mit dem Aufstellen der Signale, beziehungsweise mit dem Anbringen der Markierungen, rechtsverbindlich.

Es werden aufgehoben:

Unbenannter Fussweg

Die Verfügung des Polizeivorstandes vom 20.12.1962: 1. Zur Kennzeichnung des Verbotes des Verkehrs mit Motorfahrzeugen auf dem unbenannten Fussweg zwischen der Gut- und der Albisriederstrasse (südlich dem Hause Gutstrasse 158 bis Albisriederstrasse 31, Leichenhalle) werden gemäss Vorlage des Polizeiinspektorates vom 14. Dezember 1962 Signale Nr. 12 angebracht und zwar: 1 Signal bei der Einmündung in die Gutstrasse mit Text "Zufahrt nur bis zu den Garagen (ca. 120 m) gestattet", "Höchstgewicht 3 t"; je 1 Signal bei der Wegbiegung, südöstlich der Friedhofmauer und südöstlich der Leichenhalle sowie 1 Tafel mit dem Text: "Für Motorfahrzeuge nicht durchgehend" bei der Einmündung in die Albisriederstrasse. 2. Die Zu- und Wegfahrt zu und von den Garagen bei der Wegbiegung (120 m) ist nur von bzw. nach der Gutstrasse mit Fahrzeugen bis zum Höchstgewicht von 3 t, gestattet.
Die Verfügung des Polizeivorstandes vom 6.1.1965: Auf dem Unbenannten Fussweg, zwischen der Gutstrasse (südlich dem Haus Nr. 158) und dem Hause Albisriederstrasse 31, ist der Verkehr mit Motorfahrrädern verboten.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen ab Publikation beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, mit stadtinterner Einsprache schriftlich eine Neubeurteilung verlangt werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

Ein Übersichtsplan befindet sich im Anhang. Massgebend ist allein der Verfügungstext.