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Amtliche Mitteilung

Nummer: 2021/0624, 06.10.2021

Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 2

Für nachstehende Verkehrswege ergehen zwecks Veloförderung folgende Verkehrsvorschriften:

Risweg
Fahrverbot

  1. Der Verkehr mit Motorwagen und Motorrädern ist verboten, ausgenommen zur Bewirt-schaftung der Grundstücke:
    zwischen der Leimbachstrasse und Im Ris.
  2. Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten, ausgenommen zur Bewirtschaftung der Grund-stücke:
    zwischen Im Ris und der Stadtgrenze Adliswil.

Unbenannter Fussweg
Fahrverbot

Der Verkehr mit Motorwagen und Motorrädern ist verboten, ausgenommen zur Bewirt-schaftung der Grundstücke:
auf dem unbenannten Fussweg Kat. Nr. LE668.

Die Verkehrsvorschriften werden mit dem Aufstellen der Signale rechtsverbindlich.

Es wird aufgehoben:

Risweg

In der Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 27.2.1940: Fahrverbot.
Auf dem Risweg ist der Verkehr mit Fahrzeugen verboten, das Reiten, das Führen von Pferden, das Viehtreiben, Holzschleifen, Schlitteln und Skifahren, verboten; der Zubringerdienst ist auf dem Teilstück Leimbachstrasse bis Im Ris gestattet.

Unbenannter Fussweg

In der Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 10.12.1959: Allgemeines Fahrverbot, auf dem unbenannten Fussweg (Kat. Nr. 668).

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen ab Publikation beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, mit stadtinterner Einsprache schriftlich eine Neubeurteilung verlangt werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

Ein Übersichtsplan befindet sich im Anhang. Massgebend ist allein der Verfügungstext.