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Amtliche Mitteilung

Nummer: 2022/0274, 04.05.2022

Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 8

Für nachstehenden Verkehrsweg ergehen zwecks Sicherstellung der Zufahrt zu den Neu- bzw. Erneuerungsbauten «Kartausstrasse Nr. 17» und «Kartausstrasse Nrn. 28 bis 38» gemäss rechtskräftigen Bauentscheiden 190/21 und 1308/16 folgende Verkehrsvorschriften:

Kartausstrasse
Fahrverbot

a. Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten:
zwischen der Zufahrt zum Haus Nr. 17 und der Zufahrt zum Haus Nr. 34;
b. Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten, ausgenommen Zubringerdienst:
zwischen dem Lureiweg und der Zufahrt zum Haus Nr. 17,
zwischen dem Kehrplatz Höhe Haus Nr. 38 und der Zufahrt zum Haus Nr. 34.

Die Verkehrsvorschriften werden mit dem Aufstellen der Signale rechtsverbindlich.

Es wird aufgehoben:

Kartausstrasse

Die Verfügung des Polizeivorstandes vom 19.6.1952: Fahrverbot. Auf der Kartausstrasse, Teilstück zwischen den Einmündungen des Weinegg- und Lureiweges, ist der Verkehr mit Fahrzeugen verboten.
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 25.9.1974: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: Auf dem ganzen Kehrplatz beim Weineggweg.

Gegen diese Anordnung kann beim Stadtrat (Postfach, 8022 Zürich) innert 30 Tagen ein schriftliches Begehren um Neubeurteilung gestellt werden. Das Begehren muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen.

Die Unterlagen zu den Verkehrsvorschriften sind im Anhang einsehbar.