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Amtliche Mitteilung

Nummer: 2022/0314, 25.05.2022

Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 9

Für nachstehenden Verkehrsweg ergeht zwecks Verkehrssicherheit der Zufussgehenden folgende Verkehrsvorschrift:

Malojaweg
Parkflächen

Das Stehenlassen von Fahrrädern ist gestattet:
auf dem nordöstlichen Fahrbahnrand zwischen den Liegenschaften Nrn. 12 bis 18, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Die Verkehrsvorschrift wird mit dem Aufstellen des Signals, beziehungsweise mit dem Anbringen der Markierung, rechtsverbindlich.

Gegen diese Anordnung kann beim Stadtrat (Postfach, 8022 Zürich) innert 30 Tagen ein schriftliches Begehren um Neubeurteilung gestellt werden. Das Begehren muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen.

Die Unterlagen zu den Verkehrsvorschriften sind im Anhang einsehbar.