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Amtliche Mitteilung

Nummer: 2022/0315, 25.05.2022

Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 10

Für nachstehende Verkehrswege ergehen zwecks Verbesserung der Parkierungssituation für Fahr- und Motorfahrräder folgende Verkehrsvorschriften:

Rotbuchstrasse
Parkflächen

Das Stehenlassen von Fahr- und Motorfahrrädern ist gestattet:
auf dem südseitigen Trottoir vor der Liegenschaft Rotbuchstrasse 83, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Lägernstrasse
Parkflächen

a. Das Stehenlassen von Fahr- und Motorfahrrädern ist gestattet:
auf dem östlichen Fahrbahnrand vor der Liegenschaft Lägernstrasse Nr. 4, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.
b. Das Stehenlassen von Fahrrädern ist gestattet:
auf dem östlichen Fahrbahnrand vor der Liegenschaft Rotbuchstrasse 66, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Die Verkehrsvorschriften werden mit dem Aufstellen der Signale, beziehungsweise mit dem Anbringen der Markierungen, rechtsverbindlich.

Gegen diese Anordnung kann beim Stadtrat (Postfach, 8022 Zürich) innert 30 Tagen ein schriftliches Begehren um Neubeurteilung gestellt werden. Das Begehren muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen.

Die Unterlagen zu den Verkehrsvorschriften sind im Anhang einsehbar.