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Amtliche Mitteilung

Nummer: 2022/0704, 16.11.2022

Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 1

Koordiniert mit der Planauflage des Strassenbauprojekts des Tiefbauamts der Stadt Zürich gemäss § 16 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) ergehen für nachstehenden Verkehrsweg zwecks Verkehrssicherheit folgende Verkehrsvorschriften:

Zone mit Geschwindigkeitsbeschränkung (Begegnungszone)

Die Begegnungszone «Bahnhofplatz» umfasst:

– Bahnhofplatz, nördliche Nebenfahrbahn entlang dem Bahnhofgebäude Nr. 15

a. Das Signal «Begegnungszone» kennzeichnet Strassen in Wohn- oder Geschäftsbereichen, auf denen die Zufussgehenden und Benützerinnen sowie Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten die ganze Verkehrsfläche benutzen dürfen. Sie sind gegenüber den Fahrzeugführenden vortrittsberechtigt, dürfen jedoch die Fahrzeuge nicht unnötig behindern.
b. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 20 km/h.
c. Das Parkieren ist nur an den durch Signale oder Markierungen gekennzeichneten Stellen erlaubt. Für das Abstellen von Fahrrädern gelten die allgemeinen Vorschriften über das Parkieren.

Bahnhofplatz
Fahrverbot

Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten, ausgenommen Taxi zu den Taxistandplätzen:
auf der nördlichen Nebenfahrbahn entlang dem Bahnhofsgebäude Nr. 15, gemäss örtlicher Signalisation.

Halteverbot

Jedes freiwillige Halten ist verboten:
auf den erhöhten Gehbereichen zwischen der Hauptfahrbahn in Richtung Gessnerallee und dem Hauptbahnhof, im Abschnitt entlang dem Bahnhofgebäude Nr. 15, gemäss örtlicher Signalisation.

Standplätze für Taxi

Als Standplätze für Taxi mit freier Taxiwahl für Fahrgäste wird folgende Fläche bezeichnet:
auf dem nördlichen Fahrbahnrand der nördlichen Nebenfahrbahn, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Die Verkehrsvorschriften werden mit dem Aufstellen der Signale, beziehungsweise mit dem Anbringen der Markierungen, rechtsverbindlich.

Es werden aufgehoben:

Bahnhofplatz

In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 30.6.1971: Fahrverbot. Der Verkehr mit Fahrzeugen ist auf der Nebenfahrbahn entlang dem Hauptbahnhof verboten, ausgenommen: vom Bahnhofquai bis zum Haupteingang die Zufahrt für Taxi und Lieferanten Hauptbahnhof; vom Haupteingang bis zum Perronausgang die Zufahrt für A-Taxi. Standplätze für Taxi (Bewilligung A). Als Standort für Taxi wird folgende an Ort markierte Fläche bezeichnet: a) Abfahrt. Auf der Nebenfahrbahn entlang dem Hauptbahnhof (3 Fahrspuren) zwischen dem Haupteingang und dem Perronausgang.
In der Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 5.5.1997: Allgemeines Fahrverbot. Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten, ausgenommen Taxi zu den Standplätzen innerhalb der markierten Fahrspuren: auf dem nördlichen Fahrbahnrand der Nebenfahrbahn; zwischen den Arkaden bei der Escher-Stube und dem Haupteingang des Hauptbahnhofs, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung. Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten, ausgenommen Taxi zum Aussteigenlassen innerhalb der markierten Fahrspur: auf dem südlichen Fahrbahnrand der Nebenfahrbahn im Bereich Restaurant "Da Capo", gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.
In der Verfügung der Vorsteherin des Polizeidepartements vom 14.9.2004: Halteverbot. Das Halten ist verboten: auf der nördlichen Nebenfahrbahn beidseits der dortigen Ausfahrt aus dem Taxistandplatz, gemäss örtlicher Markierung. Standplätze für Taxi. Als Standplätze für Taxi mit freier Taxiwahl für Fahrgäste wird folgende Fläche bezeichnet: auf dem nördlichen Fahrbahnrand der Nebenfahrbahn, gemäss örtlicher Markierung.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, schriftlich ein Begehren um Neubeurteilung eingereicht werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen. Die Rechtsmittelfrist beginnt erst mit der koordinierten Publikation des Strassenprojekts gemäss §16 StrG im Kantonalen Amtsblatt vom 18.11.2022 zu laufen.

Unterlagen zum Strassenbauprojekt und den Verkehrsvorschriften sind ab Beginn der Rechtsmittelfrist während 30 Tagen unter www.stadt-zuerich.ch/planauflagen sowie im 4. Stock des Tiefbauamts der Stadt Zürich öffentlich einsehbar (Werdmühleplatz 3, Amtshaus V; jeweils von Mo.-Do. von 07-18 Uhr sowie am Fr. von 07-17 Uhr). In den Unterlagen zu den Verkehrsvorschriften befindet sich ein Übersichtsplan. Verbindlich für die Verkehrsvorschriften ist der Verfügungstext.