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Amtliche Mitteilung

Nummer: 2023/0001, 11.01.2023

Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 11

Koordiniert mit der Planauflage des Strassenbauprojekts des Tiefbauamts der Stadt Zürich gemäss § 16 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) ergehen für nachstehende Verkehrswege zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und der Aufenthaltsqualität im Quartier folgende Verkehrsvorschriften:

Sperletweg
Zone mit Geschwindigkeitsbeschränkung (Begegnungszone)

Die Begegnungszone «Sperletweg» umfasst:

  • Sperletweg

In der Begegnungszone kommen folgende Verkehrsregeln zur Anwendung:
a. Das Signal «Begegnungszone» kennzeichnet Strassen in Wohn- oder Geschäftsbereichen, auf denen die Zufussgehenden und Benützenden von fahrzeugähnlichen Geräten die ganze Verkehrsfläche benutzen dürfen. Sie sind gegenüber Fahrzeuführenden vortrittsberechtigt, dürfen jedoch die Fahrzeuge nicht unnötig behindern.
b. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 20 km/h.
c. Das Parkieren ist nur an den durch Signale oder Markierungen gekennzeichneten Stellen erlaubt. Für das Abstellen von Fahrrädern gelten die allgemeinen Vorschriften über das Parkieren.

Parkflächen

Das Stehenlassen von Fahr- und Motorfahrrädern ist gestattet:
auf dem nordwestlichen Fahrbahnrand gegenüber der Liegenschaft Nr. 4, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Parkflächen «Blaue Zone», Postleitzahlkreis 8052

Das Parkieren von Motorwagen ist an Werktagen von 8.00 bis 19.00 Uhr nur für eine bestimmte Zeit gemäss örtlicher Signalisation bzw. Markierung und der hinter der Frontscheibe des Fahrzeugs anzubringenden Parkscheibe für die «Blaue Zone» gestattet. Die Ankunftszeit ist auf der Parkscheibe zutreffend einzustellen und darf bis zur Wegfahrt nicht mehr verändert werden. Ausgenommen sind Anwohnende und Geschäftsbetriebe gemäss Artikel 2 der Parkkartenvorschriften über das unbeschränkte Parkieren in Blauen Zonen (Parkkartenvorschriften vom 27.11.2011, mit Änderung vom 1.1.2013) sowie Inhabende von Tages- oder Schichtbewilligungen:
nordöstlicher Fahrbahnrand zwischen Glatttalstrasse un der Liegenschaft Nr. 36 (inkl.);
südwestlicher Fahrbahnrand entlang der Liegenschaft Nr. 59, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Die Verkehrsvorschriften werden mit dem Aufstellen der Signale, beziehungsweise mit dem Anbringen der Markierungen, rechtsverbindlich.

Es werden aufgehoben:

Sperletweg

Die Verfügung des Polizeivorstandes vom 17.11.1955: Parkierungsverbot. Auf dem Kehrplatz des Sperletweges darf nur zum Auf- oder Abladen von Gütern (Güterumschlag) sowie zum Ein- oder Aussteigenlassen angehalten werden.
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 30.3.1994: Zone mit Geschwindigkeitsbeschränkung (Tempo 30). Die Höchstgeschwindigkeit wird auf 30 km/h beschränkt: Buchstabe l, Zone innerhalb Siedlungsrand (Gebiete Ziehlacker und Alte Reben) / Schaffhauserstrasse (Teilstück Stiglen- bis Glatttalstrasse) / Glatttalstrasse (Teilstück Schaffhauser- bis Stiglenstrasse) umfassend die Strassenzüge: Sperletweg.
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 16.11.1995: Parkflächen
«Blaue Zone». Das Parkieren von Motorwagen ist an Werktagen von 8.00 bis 19.00 Uhr nur für eine bestimmte Zeit gemäss örtlicher Signalisation bzw. Markierung und der hinter der Frontscheibe des Fahrzeuges anzubringenden Parkscheibe für die «Blaue Zone» gestattet. Die Ankunftszeit ist auf der Parkscheibe zutreffend einzustellen und darf bis zur Wegfahrt nicht mehr verändert werden. Ausgenommen sind Anwohner/innen und Geschäftsbetriebe gemäss Artikel 2 der Parkkartenvorschriften über das unbeschränkte Parkieren in Blauen Zonen (Parkkartenvorschriften vom 17.4.1986) sowie die Inhaber/innen von Tages- oder Schichtbewilligungen. Alle andern bestehenden örtlichen Signalisationen betreffend den ruhenden Verkehr – Halte- und Parkierungsverbote, Parkieren gegen Gebühr (Parkuhren) – bleiben unverändert in Kraft: Sperletweg.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich schriftlich ein Begehren um Neubeurteilung eingereicht werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen. Die Rechtsmittelfrist beginnt erst mit der koordinierten Publikation des Strassenprojekts gemäss §16 StrG im Kantonalen Amtsblatt vom 13.01.2023 zu laufen.

Unterlagen zum Strassenbauprojekt und den Verkehrsvorschriften sind ab Beginn der Rechtsmittelfrist während 30 Tagen unter www.stadt-zuerich.ch/planauflagen sowie im 4. Stock des Tiefbauamts der Stadt Zürich öffentlich einsehbar (Werdmühleplatz 3, Amtshaus V; jeweils von Mo.-Do. von 07-18 Uhr sowie am Fr. von 07-17 Uhr). In den Unterlagen zu den Verkehrsvorschriften befindet sich ein Übersichtsplan. Verbindlich für die Verkehrsvorschriften ist der Verfügungstext.