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Amtliche Mitteilung

Nummer: 2023/0025, 18.01.2023

Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 6

Koordiniert mit der Planauflage des Strassenbauprojekts des Tiefbauamts der Stadt Zürich gemäss § 16 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) ergehen für nachstehende Verkehrswege zur Umsetzung der Velovorzugsroute und von Elementen des Schwammstadtprinzips folgende Verkehrsvorschriften:

Milchbuckstrasse
Parkierungsverbot

a. Das Parkieren (Aufstellen zu anderen Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten, ausgenommen Marktfahrende am Dienstag und Freitag von 5.00 bis 13.00 Uhr:
auf dem südwestlichen Fahrbahnrand zwischen der Schaffhauser- und der Stüssistrasse.
b. Das Parkieren (Aufstellen zu anderen Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten:
auf dem südwestlichen Fahrbahnrand zwischen der Stüssi- und der Scheuchzerstrasse;
auf dem nordöstlichen Fahrbahnrand
zwischen der Scheuchzer- und der Stüssistrasse,
zwischen der Stüssi- und der Schaffhauserstrasse.

Parkflächen

Das Stehenlassen von Fahr- und Motorfahrrädern ist gestattet:
auf der platzartigen Fläche am südwestlichen Fahrbahnrand bei der Liegenschaft Nr. 2;
auf dem nordöstlichen Fahrbahnrand bei der Liegenschaft Stüssistrasse Nr. 83, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Scheuchzerstrasse
Parkierungsverbot

Das Parkieren (Aufstellen zu anderen Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten:
auf dem südöstlichen Fahrbahnrand von der Milchbuck- bis zur Irchelstrasse;
auf dem nordwestlichen Fahrbahnrand von der Milchbuck- bis zur Irchelstrasse.

Parkflächen

Das Stehenlassen von Fahr- und Motorfahrrädern ist gestattet:
auf der platzartigen Fläche am südöstlichen Fahrbahnrand bei der Treppe zur Pauluskirche, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Die Verkehrsvorschriften werden mit dem Aufstellen der Signale, beziehungsweise mit dem Anbringen der Markierungen, rechtsverbindlich.

Es werden aufgehoben:

Milchbuckstrasse

In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 30.10.1991: Parkflächen «Blaue Zone», Postleitzahlkreis 8057. Das Parkieren von Motorwagen ist an Werktagen von 8.00 bis 19.00 Uhr nur für eine bestimmte Zeit gemäss örtlicher Signalisation bzw. Markierung und der hinter der Frontscheibe des Fahrzeuges anzubringenden Parkscheibe für die «Blaue Zone» gestattet. Die Ankunftszeit ist auf der Parkscheibe zutreffend einzustellen und darf bis zur Wegfahrt nicht mehr verändert werden. Ausgenommen sind Anwohner und Geschäftsbetriebe gemäss Art. 2 der Parkkartenvorschriften über das unbeschränkte Parkieren in Blauen Zonen (Parkkartenvorschriften vom 17.4.1986) sowie die Inhaber von Tages- oder Schichtbewilligungen. Alle anderen bestehenden örtlichen Signalisationen betreffend den ruhenden Verkehr – Halte- und Parkierungsverbote, Parkieren gegen Gebühr (Parkuhren) – bleiben unverändert in Kraft: von der Schaffhauser- bis zur Scheuchzerstrasse.
In der Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 18.11.2015: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu anderen Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist Dienstag und Freitag (Markttage) von 5.00 bis 13.00 Uhr verboten, ausgenommen Fahrzeuge von Marktfahrern: auf dem südwestlichen Fahrbahnrand zwischen der Schaffhauser- und der Stüssistrasse.

Scheuchzerstrasse

In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 19.9.1961: Verkehrspolizeiliche Anordnung. Nur zum Ein- oder Aussteigenlassen darf angehalten werden: auf dem westlichen Fahrbahnrand zwischen der Irchelstrasse und der Liegenschaft Nr. 219.
Die Verfügung des Polizeivorstandes vom 5.1.1973: Stopsignalisation. Es wird eine Stopsignalisation angeordnet: bei der Einmündung der Scheuchzer- in die Irchelstrasse.
In der Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 4.5.2015: Parkflächen. Das Stehenlassen von Motorrädern ist gestattet: auf dem westlichen Trottoir bzw. Fahrbahnrand bei der Liegenschaft Nr. 211; auf dem östlichen Fahrbahnrand bei der Liegenschaft Nr. 186.
In der Verfügung der Vorsteherin des Sicherheitsdepartements vom 5.1.2022: Parkflächen
«Blaue Zone», Postleitzahlkreis 8057. Das Parkieren von Motorwagen ist an Werktagen von 8.00 bis 19.00 Uhr nur für eine bestimmte Zeit gemäss örtlicher Signalisation bzw. Markierung und der hinter der Frontscheibe des Fahrzeuges anzubringenden Parkscheibe für die «Blaue Zone» gestattet. Die Ankunftszeit ist auf der Parkscheibe zutreffend einzustellen und darf bis zur Wegfahrt nicht mehr verändert werden. Ausgenommen sind Anwohnende und Geschäftsbetriebe gemäss Artikel 2 der Parkkartenvorschriften über das unbeschränkte Parkieren in Blauen Zonen (Parkkartenvorschriften vom 27.11.2011, mit Änderung vom 1.1.2013) und Inhabende von Tages- und Schichtbewilligungen: von der Milchbuck- bis zur Irchelstrasse.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, schriftlich ein Begehren um Neubeurteilung eingereicht werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Wer ein Neubeurteilungsbegehren stellt, muss glaubhaft darlegen, inwieweit ihm oder ihr aufgrund der verfügten Verkehrsanordnung ein persönlicher Nachteil erwächst. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen. Die Rechtsmittelfrist beginnt erst mit der koordinierten Publikation des Strassenprojekts gemäss §16 StrG im Kantonalen Amtsblatt vom 20.01.2023 zu laufen.

Unterlagen zum Strassenbauprojekt und den Verkehrsvorschriften sind ab Beginn der Rechtsmittelfrist während 30 Tagen unter www.stadt-zuerich.ch/planauflagen sowie im 4. Stock des Tiefbauamts der Stadt Zürich öffentlich einsehbar (Werdmühleplatz 3, Amtshaus V; jeweils von Mo.-Do. von 07-18 Uhr sowie am Fr. von 07-17 Uhr).