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Amtliche Mitteilung

Nummer: 2024/0038, 17.01.2024

Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 2

Für nachstehenden Verkehrsweg wird infolge einer bestehenden Trottoirüberfahrt folgende Verkehrsvorschrift aufgehoben:

Schulhausstrasse

In der Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartementes vom 10.10.1997: Kein Vortritt. Der Vortritt wird aufgehoben: Bei der östlichen Einmündung in die Waffenplatzstrasse.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen ab Publikation beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, schriftlich ein Begehren um Neubeurteilung eingereicht werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Wer ein Neubeurteilungsbegehren stellt, muss glaubhaft darlegen, inwieweit ihm oder ihr aufgrund der verfügten Verkehrsanordnung ein persönlicher Nachteil erwächst. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen.

Die Verfügung (inkl. Übersichtsplan zum geplanten Vollzug) und die Unterlagen zu den Verkehrsvorschriften können im Anhang eingesehen werden.