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Amtliche Mitteilung

Nummer: 2024/0039, 17.01.2024

Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 2

Für nachstehenden Verkehrsweg ergeht zwecks Erhöhung der Qualität des Velonetzes folgende Verkehrsvorschrift:

Weltistrasse
Einbahnverkehr

Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten, ausgenommen der Verkehr mit Fahr- und Motorfahrrädern:
von der Waffenplatz- nach der Rieterstrasse, gemäss örtlicher Signalisation.

Die Verkehrsvorschrift wird mit dem Aufstellen der Signale rechtsverbindlich.

Es wird aufgehoben:

Weltistrasse

In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 4.6.1956: Einbahnverkehr. Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten: in der Richtung von der Waffenplatz- nach der Rieterstrasse.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen ab Publikation beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, schriftlich ein Begehren um Neubeurteilung eingereicht werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Wer ein Neubeurteilungsbegehren stellt, muss glaubhaft darlegen, inwieweit ihm oder ihr aufgrund der verfügten Verkehrsanordnung ein persönlicher Nachteil erwächst. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen.

Die Verfügung (inkl. Übersichtsplan zum geplanten Vollzug) und die Unterlagen zu den Verkehrsvorschriften können im Anhang eingesehen werden.