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Amtliche Mitteilung

Nummer: 2024/0046, 17.01.2024

Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 10

Für nachstehenden Verkehrsweg ergehen zwecks besserer Erreichbarkeit der Liegenschaften Segantinistrasse Nr. 72 bis Nr. 76a folgende Verkehrsvorschriften:

Holbrigstrasse
Fahrverbot

  1. Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten, ausgenommen öffentliche Dienste:
    zwischen der Zufahrt zu der Liegenschaft Nr. 10 und dem Zugang zu den Liegenschaften Segantinistrasse Nr. 72 bis Nr. 76a, gemäss örtlicher Signalisation.
  2. Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten, ausgenommen öffentliche Dienste und die Zufahrt mit Fahrrädern zu den Liegenschaften Segantinistrasse Nr. 72 bis Nr. 76a:​​​​​zwischen dem Zugang zu den Liegenschaften Segantinistrasse Nr. 72 bis Nr. 76a und der Kappenbühlstrasse, gemäss örtlicher Signalisation.

Die Verkehrsvorschriften werden mit dem Aufstellen der Signale rechtsverbindlich.

Es wird aufgehoben:

Holbrigstrasse

Die Verfügung des Polizeivorstands vom 8.7.2003: Fahrverbot. Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten, ausgenommen öffentliche Dienste: zwischen der Zufahrt zu der Liegenschaft Nr. 10 und der Kappenbühlstrasse.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen ab Publikation beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, schriftlich ein Begehren um Neubeurteilung eingereicht werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Wer ein Neubeurteilungsbegehren stellt, muss glaubhaft darlegen, inwieweit ihm oder ihr aufgrund der verfügten Verkehrsanordnung ein persönlicher Nachteil erwächst. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen.         

Die Verfügung (inkl. Übersichtsplan zum geplanten Vollzug) und die Unterlagen zu den Verkehrsvorschriften können im Anhang eingesehen werden.