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Amtliche Mitteilung

Nummer: 2024/0047, 31.01.2024

Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 9

Koordiniert mit der Planauflage des Strassenbauprojekts des Tiefbauamts der Stadt Zürich gemäss § 16 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) ergeht für nachstehenden Verkehrsweg folgende Verkehrsvorschrift:

Zwischenbächen
Kein Vortritt

Der Rechtsvortritt wird aufgehoben:
bei der nördlichen Einmündung in die Rautistrasse, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Die Verkehrsvorschrift wird mit dem Aufstellen des Signals, beziehungsweise mit dem Anbringen der Markierungen, rechtsverbindlich.

Es werden aufgehoben:

Die Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 27.7.1972: Kein Vortritt, der Rechtsvortritt wird aufgehoben: bei den Einmündungen in die Rautistrasse.
Die Verfügung des Polizeivorstandes vom 24.3.1994: Parkflächen
«Blaue Zone»,
Postleitzahl 8048 wird aufgehoben: der Abschnitt zwischen der Rautistrasse und der Buchlernstrasse (entspricht -7 Parkplätzen).

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, schriftlich ein Begehren um Neubeurteilung eingereicht werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Wer ein Neubeurteilungsbegehren stellt, muss glaubhaft darlegen, inwieweit ihm oder ihr aufgrund der verfügten Verkehrsanordnung ein persönlicher Nachteil erwächst. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen. Die Rechtsmittelfrist beginnt erst mit der koordinierten Publikation des Strassenprojekts gemäss §16 StrG im Kantonalen Amtsblatt vom 02.02.2024 zu laufen.

Unterlagen zum Strassenbauprojekt und den Verkehrsvorschriften sind ab Beginn der Rechtsmittelfrist während 30 Tagen unter www.stadt-zuerich.ch/planauflagen sowie im 4. Stock des Tiefbauamts der Stadt Zürich öffentlich einsehbar (Werdmühleplatz 3, Amtshaus V; jeweils von Mo.-Do. von 07-18 Uhr sowie am Fr. von 07-17 Uhr).