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Amtliche Mitteilung

Nummer: 2024/0049, 24.01.2024

Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 7

Für nachstehende Verkehrswege ergehen zwecks Verbesserung der Qualität des Velonetzes folgende Verkehrsvorschriften:

Pestalozzistrasse
Einbahnverkehr

Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten, ausgenommen der Verkehr mit Fahr- und Motorfahrrädern:
von der Zürichberg- nach der Steinwiesstrasse, gemäss örtlicher Signalisation.

Zürichbergstrasse
Einbahnverkehr

Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten, ausgenommen der Verkehr mit Fahr- und Motorfahrrädern:
von der Platten- nach der Pestalozzistrasse, gemäss örtlicher Signalisation.

Die Verkehrsvorschriften werden mit dem Aufstellen der Signale rechtsverbindlich.

Es werden aufgehoben:

Pestalozzistrasse

In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 17.6.1970: Einbahnverkehr. Der Verkehr mit Fahrzeugen ist in Richtung von der Zürichberg- nach der Steinwiesstrasse verboten.
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 28.3.1973: Parkflächen. Das Stehenlassen von Motorwagen ist gestattet (Längsparkierung) Montag bis Freitag von 8.00 bis 19.00 Uhr, Samstag von 8.00 bis 16.00 Uhr, aber nur 3 Stunden und auf Parkuhrfeldern gegen Gebühr: auf dem talseitigen Fahrbahnrand zwischen der Steinwies- und der Irisstrasse (entspricht -2 Parkplätzen).
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 26.3.1990: Parkflächen «Blaue Zone», Postleitzahl 8032 wird aufgehoben: im Abschnitt zwischen der Zürichberg- und der Eleonorenstrasse (entspricht -4 Parkplätzen).

Zürichbergstrasse

In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 17.10.1995: Parkflächen. Das Stehenlassen von Motorwagen ist gestattet (Längsparkierung) Montag bis Freitag von 8.00 bis 19.00 Uhr, Samstag von 8.00 bis 16.00 Uhr, aber nur bis 60 Minuten und auf Parkuhrfeldern gegen Gebühr: auf dem südlichen Fahrbahnrand zwischen der Pestalozzi- und der Plattenstrasse (entspricht -5 Parkfeldern).
In der Verfügung der Polizeivorsteherin vom 27.6.2003: Einbahnverkehr. Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten: von der Platten- nach der Pestalozzistrasse.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen ab Publikation beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, schriftlich ein Begehren um Neubeurteilung eingereicht werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Wer ein Neubeurteilungsbegehren stellt, muss glaubhaft darlegen, inwieweit ihm oder ihr aufgrund der verfügten Verkehrsanordnung ein persönlicher Nachteil erwächst. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen.

Die Verfügung (inkl. Übersichtsplan zum geplanten Vollzug) und die Unterlagen zu den Verkehrsvorschriften können im Anhang eingesehen werden.