Amtliche Mitteilung
Nummer: 2024/0057, 24.01.2024
Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 10 und 11
Für nachstehende Verkehrswege ergehen zwecks Erhöhung der Qualität des Velonetzes folgende Verkehrsvorschriften:
Schwertstrasse, Kreis 10
Einbahnverkehr
Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten, ausgenommen der Verkehr mit Fahr- und Motorfahrrädern:
von der Brunnwiesen- nach der Limmattalstrasse, gemäss örtlicher Signalisation.
Hugo-Koblet-Weg, Kreis 11
Einbahnverkehr
Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten, ausgenommen der Verkehr mit Fahr- und Motorfahrrädern:
von der Wallisellen- nach der Siewerdtstrasse, gemäss örtlicher Signalisation.
Kein Vortritt
Der Vortritt wird aufgehoben:
bei der Einmündung in die Siewerdtstrasse, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.
Die Verkehrsvorschriften werden mit dem Aufstellen der Signale, bzw. mit dem Anbringen der Markierung, rechtsverbindlich.
Es werden aufgehoben:
Schwertstrasse, Kreis 10
Die Verfügung des Polizeivorstandes vom 2.12.1937: Einbahnverkehr. Auf der Schwertstrasse ist der Verkehr mit Fahrzeugen in der Richtung von der Brunnwiesen- nach der Limmattalstrasse verboten (Einbahnverkehr).
Kirchenackerweg (neu: Hugo-Koblet-Weg), Kreis 11
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 11.10.1971: Einbahnverkehr. Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten: in Richtung von der Wallisellen- nach der Siewerdtstrasse.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen ab Publikation beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, schriftlich ein Begehren um Neubeurteilung eingereicht werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Wer ein Neubeurteilungsbegehren stellt, muss glaubhaft darlegen, inwieweit ihm oder ihr aufgrund der verfügten Verkehrsanordnung ein persönlicher Nachteil erwächst. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen.
Die Verfügung (inkl. Übersichtsplan zum geplanten Vollzug) und die Unterlagen zu den Verkehrsvorschriften können im Anhang eingesehen werden.
Rubrik | 12 Verkehrsvorschriften |
---|---|
Kontakt | Sicherheitsdepartement |
Rechtsverbindliche Version | |
Anhang |