Mobile Menu

Global Navigation

Amtliche Mitteilung

Nummer: 2024/0092, 31.01.2024

Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 9

Im Zusammenhang mit der 3. Etappe Strassenlärmsanierung in der Stadt Zürich durch Geschwindigkeitsreduktion (STRB Nr. 1217/2021) und aus Gründen der Verkehrssicherheit ergehen für nachstehende Verkehrswege koordiniert mit der Auflage des Strassenlärmsanierungsprojekts des Tiefbauamts der Stadt Zürich gemäss § 16 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) folgende Verkehrsvorschriften:

Zone mit Geschwindigkeitsbeschränkung (Tempo 30)

Die Bestehende Zone «Grünau», in der die Höchstgeschwindigkeit auf 30km/h beschränkt ist, wird um folgende Strassen ergänzt.

  • Bändlistrasse, Teilstück Europabrücke bis Meierwiesenstrasse
  • Bändlistrasse, Teilstück Bändlistrasse Nr. 100 bis Tramwendeschlaufe (inkl.)
  • Bernerstrasse Nord, Teilstück zwischen östlicher Rampe der Unterführung zwischen Meierwiesenstrasse und Max-Högger-Strasse (inkl.) bis unbenannte Strasse Kat. Nr. AL 7657
  • Meierwiesenstrasse, Teilstück Bändlistrasse bis Bernerstrasse Nord
  • Unbenannte Strasse Kat. Nr. AL7657

Die Verkehrsvorschriften werden mit dem Aufstellen der Signale, beziehungsweise mit dem Anbringen der Markierungen, rechtsverbindlich.

Es wird aufgehoben:

Bernerstrasse Nord

In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 25.5.1984: Auf den nachstehenden Strassen und Strassenteilstücken mit Vortritt wird die Höchstgeschwindigkeit bei der Einführung von 50 km/h auf 60 km/h belassen: Bernerstrasse-Nord. zwischen dem östlichen Teil der Parzelle Kat. Nr. AL8787 und der Bernerstrasse.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, schriftlich ein Begehren um Neubeurteilung eingereicht werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Wer ein Neubeurteilungsbegehren stellt, muss glaubhaft darlegen, inwieweit ihm oder ihr aufgrund der verfügten Verkehrsanordnung ein persönlicher Nachteil erwächst. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen. Die Rechtsmittelfrist beginnt erst mit der koordinierten Publikation des Strassenlärmsanierungsprojekts des Tiefbauamts der Stadt Zürich gemäss §16 StrG im Kantonalen Amtsblatt vom 2.2.2024 zu laufen.

Unterlagen zum Strassenlärmsanierungsprojekts des Tiefbauamts der Stadt Zürich und den Verkehrsvorschriften sind ab Beginn der Rechtsmittelfrist während 30 Tagen unter www.stadt-zuerich.ch/planauflagen sowie im 4. Stock des Tiefbauamts der Stadt Zürich öffentlich einsehbar (Werdmühleplatz 3, Amtshaus V; jeweils von Mo.-Do. von 07-18 Uhr sowie am Fr. von 07-17 Uhr).