Amtliche Mitteilung
Nummer: 2024/0129, 14.02.2024
Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 6
Für nachstehenden Verkehrsweg ergeht zur Sicherstellung des Verkehrsflusses folgende Verkehrsvorschrift:
Zanggerweg
Halteverbot
Jedes freiwillige Halten ist verboten:
auf dem Kehrplatz bei der Liegenschaft Nr. 40, gemäss örtlicher Signalisation.
Die Verkehrsvorschrift wird mit dem Aufstellen des Signals rechtsverbindlich.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen ab Publikation beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, schriftlich ein Begehren um Neubeurteilung eingereicht werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Wer ein Neubeurteilungsbegehren stellt, muss glaubhaft darlegen, inwieweit ihm oder ihr aufgrund der verfügten Verkehrsanordnung ein persönlicher Nachteil erwächst. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen.
Die Verfügung (inkl. Übersichtsplan zum geplanten Vollzug) und die Unterlagen zu der Verkehrsvorschrift können im Anhang eingesehen werden.
Rubrik | 12 Verkehrsvorschriften |
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