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Amtliche Mitteilung

Nummer: 2024/0135, 21.02.2024

Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 3

Für nachstehenden Verkehrsweg ergeht zur Verbesserung der Aufenthaltsqualität im Quartier folgende Verkehrsvorschrift:

Gertrudstrasse
Zone mit Geschwindigkeitsbeschränkung (Begegnungszone)

Die bestehende Begegnungszone «Gertrudstrasse», in der die Höchstgeschwindigkeit auf 20 km/h beschränkt ist, wird um folgenden Strassenabschnitt ergänzt:

- Gertrudstrasse, Teilstück Rotach- bis Saumstrasse

In der Begegnungszone kommen folgende Verkehrsregeln zur Anwendung:
a. Das Signal «Begegnungszone» kennzeichnet Strassen in Wohn- oder Geschäftsbereichen, auf denen die Zufussgehenden und Benützenden von fahrzeugähnlichen Geräten die ganze Verkehrsfläche benutzen dürfen. Sie sind gegenüber Fahrzeugführenden vortrittsberechtigt, dürfen jedoch die Fahrzeuge nicht unnötig behindern.
b. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 20 km/h.
c. Das Parkieren ist nur an den durch Signale oder Markierungen gekennzeichneten Stellen erlaubt. Für das Abstellen von Fahrrädern gelten die allgemeinen Vorschriften über das Parkieren.

Die Verkehrsvorschrift wird mit dem Aufstellen der Signale, beziehungsweise mit dem Anbringen der Markierungen, rechtsverbindlich.

Es werden aufgehoben:

Gertrudstrasse

In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 27.2.1990: Zone mit Geschwindigkeitsbeschränkung (Tempo 30). Die Höchstgeschwindigkeit wird auf 30 km/h beschränkt. Zone innerhalb Aemtler-/ Kalkbreite-/Birmensdorfer-/ Gutstrasse, bis Haus Nr. 64 / Friedhof Sihlfeld, umfassend den Strassenzug: Gertrudstrasse, Teilstück Rotach-/ Saumstrasse.
In der Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 31.3.2015: Zone mit Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu anderen Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten, ausgenommen auf den Parkfeldern gemäss örtlicher Markierung und Signalisation: - Gertrudstrasse, Teilstück Rotach-/ Saumstrasse.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen ab Publikation beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, schriftlich ein Begehren um Neubeurteilung eingereicht werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Wer ein Neubeurteilungsbegehren stellt, muss glaubhaft darlegen, inwieweit ihm oder ihr aufgrund der verfügten Verkehrsanordnung ein persönlicher Nachteil erwächst. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen.

Die Verfügung (inkl. Übersichtsplan zum geplanten Vollzug) und die Unterlagen zu den Verkehrsvorschriften können im Anhang eingesehen werden.