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Amtliche Mitteilung

Nummer: 2024/0138, 21.02.2024

Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 9

Die Verfügung der Vorsteherin des Sicherheitsdepartements vom 10. August 2023 (Nr. 2023/0565, publiziert am 30. August 2023) sowie der zugehörige Verfügungsplan werden zur Korrektur der Anzahl aufzuhebender Parkplätze der Blauen Zone wie folgt berichtigt:

Für nachstehenden Verkehrsweg wird zwecks Verhinderung von Parkplatzsuchverkehr und zur Verbesserung der Aufenthaltsqualität in der bestehenden Begegnungszone folgende Verkehrsvorschrift aufgehoben:

Rudenzweg

In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 24.3.1994. Parkflächen «Blaue Zone», Postleitzahl 8048. Das Parkieren von Motorwagen ist an Werktagen von 8:00 bis 19:00 Uhr nur für eine bestimmte Zeit gemäss örtlicher Signalisation bzw. Markierung und der hinter der Frontscheibe des Fahrzeuges anzubringenden Parkscheibe für die «Blaue Zone» gestattet. Die Ankunftszeit ist auf der Parkscheibe zutreffend einzustellen und darf bis zur Wegfahrt nicht mehr verändert werden. Ausgenommen sind Anwohner und Geschäftsbetriebe gemäss Artikel 2 der Parkkartenvorschriften über das unbeschränkte Parkieren in Blauen Zonen (Parkkartenvorschriften vom 17.4.1986) sowie die Inhaber von Tages- oder Schichtbewilligungen. Alle anderen bestehenden örtlichen Signalisationen betreffend den ruhenden Verkehr – Halte- und Parkierungsverbote, Parkieren gegen Gebühr (Parkuhren) bleiben unverändert in Kraft: ganzer Rudenzweg (entspricht -11 Parkplätzen).

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen ab Publikation beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, schriftlich ein Begehren um Neubeurteilung eingereicht werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Wer ein Neubeurteilungsbegehren stellt, muss glaubhaft darlegen, inwieweit ihm oder ihr aufgrund der verfügten Verkehrsanordnung ein persönlicher Nachteil erwächst. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen.

Die Verfügung (inkl. Übersichtsplan zum geplanten Vollzug) und die Unterlagen zu den Verkehrsvorschriften können im Anhang eingesehen werden.