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Amtliche Mitteilung

Nummer: 2024/0184, 27.03.2024

Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 2

Koordiniert mit der Planauflage des Strassenbauprojekts des Tiefbauamts der Stadt Zürich gemäss § 16 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) ergehen für nachstehende Verkehrswege folgende Verkehrsvorschriften:

Zone mit Geschwindigkeitsbeschränkung (Tempo 30), Kreis 2

Die bestehende Zone «Studacker, Kalchbühl», in der die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h beschränkt ist, wird um folgende Strassenabschnitte ergänzt:

  • Forellenweg, von der Seestrasse bis zur Liegenschaft Seestrasse Nr. 495b (inkl.).
  • Seestrasse, von der Albisstrasse bis zur Stadtgrenze.

Forellenweg
Parkflächen

Das Stehenlassen von Motorrädern, Motorfahrrädern und Fahrrädern ist gestattet:
auf dem nordwestlichen Fahrbahnrand,
vor der Liegenschaft Nr. 9,
vor der Liegenschaft Seestrasse Nr. 489, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Parkierungsverbot

Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten:
auf dem südöstlichen Fahrbahnrand vor der Liegenschaft Seestrasse Nr. 495a auf einer Länge von rund 6.5 m, gemäss örtlicher Markierung.

Die Verkehrsvorschriften werden mit dem Aufstellen der Signale, beziehungsweise mit dem Anbringen der Markierungen, rechtsverbindlich.

Es werden aufgehoben:

Forellenweg

In der Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 9.5.2006: Parkflächen. Das Stehenlassen von Motorrädern, Motorfahrrädern und Fahrrädern ist gestattet: auf dem nordwestlichen Fahrbahnrand entlang dem Haus Seestrasse Nr. 489; auf den südöstlichen Fahrbahnrand in der Nische neben der Zufahrt zum Grundstück Kat.-Nr. WO 6483, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Seestrasse

In der Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 21.12.1967: Anhalteverbot. Jedes freiwillige Halten ist verboten: auf dem westlichen Fahrbahnrand zwischen der Rampe zum Parkplatz «Strandbad Wollishofen» und der Widmerstrasse; auf dem östlichen Fahrbahnrand zwischen der Rampe beim Haus Nr. 463 und der Liegenschaft Nr. 441.
In der Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 23.4.1975: Halteverbot. c) jedes freiwillige Halten ist verboten, ausgenommen zum Ein- und Aussteigenlassen, Güterumschlag ist gestattet von 9.00 bis 16.00 Uhr und 20.00 bis 6.00 Uhr: auf dem westlichen Fahrbahnrand zwischen der Liegenschaft Nr. 416 und der Zufahrtsrampe beim Parkplatz «Strandbad Wollishofen», zwischen der Widmerstrasse und der Stadtgrenze; auf dem östlichen Fahrbahnrand zwischen der Stadtgrenze und der Zufahrtsrampe beim Haus Nr. 463, zwischen der Liegenschaft Nr. 451 und der Zufahrtsrampe beim Hause Nr. 417.
In der Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 11.6.1975. Das Aufstellen von Personenautos ist gestattet, durchgehend bis max. 48 Stunden gegen Gebühr (Ticket): auf dem ganzen Platz (Längs- und Schrägparkierung) (entspricht -5 Parkplätzen).
In der Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 26.3.1997.
Das Stehenlassen von Personenwagen ist gestattet, Montag bis Freitag von 8.00 bis 19.00 Uhr, Samstag von 8.00 bis 16.00 Uhr, aber nur bis 15 Stunden und auf Parkuhrfeldern gegen Gebühr (Ticket): auf dem Parkplatz Kat. Nr. 6206, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung (entspricht -3 Parkplätzen).
In der Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 17.2.2003. Parkflächen. Das Stehenlassen von Motorwagen ist gestattet, Montag bis Sonntag von 8.00 bis 19.00 Uhr, aber nur bis 4 Stunden (die Ankunftszeit muss auf der Parkscheibe gemäss den auf ihr vermerkten Bestimmungen eingestellt werden): am nördlichen Fahrbahnrand in der Parknische der Zufahrt zum Kleinboothafen (Kat. Nr. 2214) (entspricht -5 Parkplätzen).

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, schriftlich ein Begehren um Neubeurteilung eingereicht werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Wer ein Neubeurteilungsbegehren stellt, muss glaubhaft darlegen, inwieweit ihm oder ihr aufgrund der verfügten Verkehrsanordnung ein persönlicher Nachteil erwächst. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen. Die Rechtsmittelfrist beginnt erst mit der koordinierten Publikation des Strassenprojekts gemäss §16 StrG im Kantonalen Amtsblatt vom 28.3.2024 zu laufen.

Unterlagen zum Strassenbauprojekt und den Verkehrsvorschriften sind ab Beginn der Rechtsmittelfrist während 30 Tagen unter www.stadt-zuerich.ch/planauflagen sowie im 4. Stock des Tiefbauamts der Stadt Zürich öffentlich einsehbar (Werdmühleplatz 3, Amtshaus V; jeweils von Mo.-Do. von 07-18 Uhr sowie am Fr. von 07-17 Uhr).