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Amtliche Mitteilung

Nummer: 2024/0244, 03.04.2024

Anordnung Ersatzwahl eines Mitglieds der Kreisschulbehörde Glattal für den Rest der Amtsdauer 2022–2026

Einreichung von Wahlvorschlägen

In Anwendung von §§ 45 Abs. 1 und 48 Gesetz über die politischen Rechte (GPR, LS 161) hat der Stadtrat am 27. März 2024 mit Beschluss Nr. 973/2024 die folgende Ersatzwahl für den Rest der Amtsdauer 2022–2026 angeordnet:
Ein Mitglied der Kreisschulbehörde Glattal (Kreis 11) anstelle der zurückgetretenen
Loretta Rizzi.

Die Ersatzwahl wird nach den Vorschriften des GPR und der Verordnung über die politischen Rechte (VPR, LS 161.1) durchgeführt.

Wahlvorschläge, die von mindestens 15 Stimmberechtigten mit politischem Wohnsitz im Schulkreis Glattal unterzeichnet sein müssen, sind der Stadt Zürich, Stadtkanzlei, Abstimmungen und Wahlen, Stadthausquai 17, Postfach, 8022 Zürich, bis spätestens am Montag, 13. Mai 2024, 16 Uhr, einzureichen. Zur Wahrung der Frist müssen die Wahlvorschläge bis zu diesem Zeitpunkt bei der Stadtkanzlei eingetroffen sein (§ 7a VPR).

Wählbar ist, wer in der Stadt Zürich politischen Wohnsitz hat, d. h. hier angemeldet und stimmberechtigt ist. Die vorgeschlagene Person ist mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse und Parteizugehörigkeit zu bezeichnen. Zudem kann der Name angegeben werden, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist. Die vorgeschlagene Person muss mit ihrer Unterschrift bestätigen, die Kandidatur anzunehmen. Personen, die einen Wahlvorschlag unterzeichnen, geben Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse an und fügen ihre Unterschrift hinzu. Wahlvorschläge können mit einer kurzen Bezeichnung versehen werden.

Wahlvorschlagsformulare können unter stadt-zuerich.ch/wahlen heruntergeladen oder bei der Stadtkanzlei bestellt werden (E-Mail abstimmungen_wahlen@zuerich.ch oder T +41 44 412 30 69). Die Wahlvorschläge werden nach Ablauf der Frist veröffentlicht. Innert einer weiteren Frist von 7 Tagen können Wahlvorschläge geändert, zurückgezogen oder neue eingereicht werden. Sind nach Ablauf der 7-Tage-Frist die in § 54a GPR genannten Voraussetzungen für eine stille Wahl erfüllt, wird die vorgeschlagene Person als gewählt erklärt. Andernfalls wird eine Urnenwahl durchgeführt.

Sofern eine Urnenwahl durchgeführt werden muss, findet der erste Wahlgang am
22. September 2024 statt. Ein allfälliger zweiter Wahlgang wird am 24. November 2024 durchgeführt. Die Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang gelten auch für den zweiten Wahlgang. In diesem Fall können bis am Mittwoch, 2. Oktober 2024, 16 Uhr, bei der Stadt Zürich, Stadtkanzlei, Abstimmungen und Wahlen, Stadthausquai 17, Postfach, 8022 Zürich, gültige Wahlvorschläge zurückgezogen oder neue eingereicht werden.

Gegen diese Anordnung kann innert fünf Tagen nach ihrer Veröffentlichung im Städtischen Amtsblatt beim Bezirksrat Zürich, Löwenstrasse 17, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich und begründet Stimmrechtsrekurs erhoben werden.